Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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führt werden. Eine pränatale Untersuchung ist ebenfalls möglich. Nicht unter DNA-Profile fallen hingegen Untersuchungen zur Herkunft im weiteren Sinn, wo es um Fragen der ethnischen oder regionalen Zugehörigkeiten zu Personengruppen (Ahnenforschung bzw. Genealogie) geht. Diese genealogischen Untersuchungen mittels DNA-Analyse werden den genetischen Untersuchungen des 3. Kapitels zugeordnet und als solche explizit dort aufgeführt (Art. 31 Abs. 1 Bst. c).
Im Zusammenhang mit der Erstellung von DNA-Profilen nach diesem Kapitel ist auf die Aufgabe der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) zu verweisen, Empfehlungen für die Erstellung von DNA-Profilen abzugeben (Art. 52 Bst. e). Dabei geht es sowohl um Qualitätsstandards wie auch um Empfehlungen, die aufzeigen, wie die Abklärungen in schwierigen Fällen vorzunehmen sind. Zu denken ist hier an die Erstellung von DNA-Profilen in Verwaltungsverfahren, die eine Nicht-Vaterschaft aufdecken könnten.
Art. 47 Grundsätze
Die vorliegende Bestimmung nimmt den Grundsatz des geltenden Artikels 31 auf, wird aber unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Erstellung von DNA-Profilen sowie aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs neu formuliert. Leitgedanke dabei ist, dass ein DNA-Profil unabhängig von der verwendeten Technik immer ein Vergleich von Mustern auf DNA-Ebene zwischen mehreren Personen bleibt und keine Aussagen zu Eigenschaften oder Merkmalen der betroffenen Personen machen soll.
So dürfen gemäss Absatz 1 bei der Erstellung von DNA-Profilen keine genetischen Untersuchungen zu ererbten oder vererbbaren Eigenschaften durchgeführt werden; einzig das Geschlecht soll wie bis anhin in besonders gelagerten Fällen abgeklärt werden dürfen, zumal bei bestimmten Verwandtschaftsbeziehungen auch das Y-Chromosom zur Klärung herangezogen wird. Diese Vorgabe entspricht der jetzt geltenden Anforderung, die besagt, dass nach dem Gesundheitszustand oder anderen persönlichen Eigenschaften nicht geforscht werden darf. Die neu vorgeschlagene Bestimmung geht jedoch weiter, indem sie anerkennt, dass sich Informationen zu solchen Eigenschaften nicht ganz verhindern lassen. Schon heute fallen beim Vergleich von DNA-Mustern im nicht-codierenden Bereich fehlende bzw. überzählige Chromosomen oder Abschnitte davon auf. Als Folge davon wird beispielsweise eine Trisomie 21 regelmässig erkannt. Da nun auch bei der Erstellung von DNA-Profilen neue Technologien, z.B. DNA-Chips zum Vergleich von Veränderungen (Punktmutationen) auf der DNA, eingesetzt sowie auch codierende Abschnitte der DNA in die Analysen mit einbezogen werden, muss davon ausgegangen werden, dass Überschussinformationen zu medizinisch relevanten oder persönlichen Eigenschaften zunehmen werden. Bei DNA-Profilen im Strafverfahren werden in einigen Ländern bereits Methoden verwendet, die Auskunft über das Erscheinungsbild oder die Herkunft einer betroffenen Person geben können. Im Hinblick darauf hält der zweite Satz fest, dass Erkenntnisse zu solchen Eigenschaften der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden dürfen. Grund hierfür ist, dass es nicht der Zweck von DNA-Profilen ist, derartige Abklärungen zu machen, weshalb die betroffene Person auch nicht darüber aufgeklärt wurde und der Untersuchung solcher Eigenschaften gar nicht zustimmen konnte. Zudem bestehen für Laboratorien, die DNA-Profile erstellen, andere Anforderungen als für Laboratorien, die genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich oder ausserhalb des medizinischen Bereichs durchführen.