Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Lebzeiten wird nicht berücksichtigt, da das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung höher zu gewichteten ist100.

Nicht von dieser Bestimmung erfasst wird die Identifizierung von verstorbenen Personen durch die Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens, so zum Beispiel bei Leichen, die durch einen Unfall oder wegen Verwesung unkenntlich geworden sind. Diese Abklärungen werden im DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003101 geregelt.

Absatz 5 gibt vor, dass Proben und neu auch die genetischen Daten aus der Erstellung eines DNA-Profils nicht für andere Zwecke weiterverwendet werden dürfen. Diese Vorgabe dient der Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen. Sie ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen die Probe auf behördliche Anordnung hin entnommen worden ist. Bei der Weiterverwendung von genetischen Daten bestehen zunehmend Missbrauchsgefahren (vgl. Ausführungen zu Art. 10), weshalb im vorliegenden Kontext deren Verwendung zu anderen Zwecken nicht erlaubt sein soll.

Absatz 6 hält fest, dass die Abgabe von Tests zur Eigenanwendung im Bereich der DNA-Profile nicht erlaubt ist (vgl. Art. 11). Dadurch soll namentlich die Durchführung heimlicher Abstammungstests verhindert werden.

Auch bei der Erstellung von DNA-Profilen betreiben Vermittlerfirmen oder – laboratorien zunehmend länderübergreifende Werbung und Logistik (vgl. Ausführungen zu Art. 12). Um die Qualitätssicherung und den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen auch in solchen Konstellationen zu gewährleisten, regelt Absatz 7 neu die Vermittlung und Werbung im Zusammenhang mit der Erstellung von DNA-Profilen. Weil dabei z.T. andere Bestimmungen zu beachten sind als bei genetischen Untersuchungen nach den Kapiteln 2 und 3, ist Artikel 12 gemäss Artikel 2 Absatz 2 nicht auf DNA-Profile anwendbar und der Vorentwurf sieht mit Absatz 7 eine spezielle Regelung vor. Danach darf die Erstellung von DNA-Profilen nur vermittelt oder beworben werden, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: die Vorgaben zum Schutz von genetischen Daten (Art.

9) und die Grundsätze für die Erstellung der DNA-Profile (Art. 47 Abs. 1-6). Ausserdem sind die Bestimmungen zur Erstellung von DNA-Profilen in Zivilverfahren (Art. 48) und ausserhalb eines behördlichen Verfahrens (Art. 50) zu berücksichtigen. Schliesslich ist zu beachten, dass DNA-Profile nur erstellt werden dürfen, wenn die betroffenen Personen schriftlich zustimmen (Art. 49 Abs. 2).

Laboratorien in der Schweiz, die ein DNA-Profil erstellen wollen, benötigen eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 51 Abs. 1). Die Inhaber einer Anerkennung müssen gewährleisten, dass die genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Vorgabe nach Absatz 7 wird deshalb vor allem dann relevant, wenn Vermittlerfirmen (namentlich ausserhalb von behördlichen Verfahren) für die Erstellung von DNA-Profilen in ausländischen Laboratorien Werbung machen. Die gewählte Formulierung stellt sicher, dass auch Firmen und Laboratorien, die etwa in der Schweiz für die Erstellung eines DNA-Profils werben, dieses aber letztlich im Ausland erstellen lassen, zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn die genannten Bestimmungen bei den von ihnen vermittelten Angeboten nicht eingehalten werden. Die Pflicht ist strafbewehrt (vgl. Art. 57 Bst. d).

100 Vgl. BGE 134 III 241 zum Anspruch des volljährigen Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

101 SR 363