Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Art. 48 Zivilverfahren

Die bewährten Regelungen zur Erstellung von DNA-Profilen in Zivilverfahren, die Abstammungsfragen zum Gegenstand haben (d.h. Vaterschaftsklagen sowie Klagen auf Anfechtung der Vaterschaft oder der Anerkennung) bleiben inhaltlich unverändert. Zur Klärung von Abstammungsfragen sind notwendigerweise mehrere Personen in die Untersuchung einzubeziehen. Absatz 1 hält dabei fest, dass die Zustimmung der betroffenen Person oder, falls diese urteilsunfähig ist, der zu ihrer Vertretung berechtigten Person erforderlich ist. Bei der Frage der Zustimmung zur Klärung der eigenen Abstammung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht (Art. 19c Abs. 2 ZGB102). Dieses Recht ist somit bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person der Vertretung zugänglich, so dass die im Kindes- oder Erwachsenenschutzrecht bezeichneten gesetzlichen Vertreter den Entscheid, ob ein DNA-Profil erstellt werden soll, fällen können (vgl. Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 betr. Interessenskonflikt zur vertretungsberechtigten Person). Minderjährige urteilsfähige Personen müssen hingegen selber zustimmen103.

Gegen den Willen dieser Personen lässt sich eine solche Untersuchung nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Grundlage und letztlich einer Anordnung des Zivilgerichts durchsetzen (vgl. Art. 5 Abs. 1). Eine solche gesetzliche Grundlage sieht Absatz 1 für den Bereich der Zivilverfahren vor, der den Grundsatz wiedergibt, der in Artikel 296 Absatz 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008104 ausgeführt wird. Das Verfahren zur Anordnung der Erstellung von DNA-Profilen in Zivilverfahren wird durch die Zivilprozessordnung geregelt.

Absatz 2 bestimmt, dass die Proben, die während des Verfahrens entnommen worden sind, vom Laboratorium aufbewahrt werden. Indem das die Untersuchung anordnende Gericht dem durchführenden Labor nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren die Rechtskraft des Urteils mitteilt, sorgt es dafür, dass die untersuchten Proben, welche vom Laboratorium aufzubewahren sind, unmittelbar nach Rechtskraft des Endurteils vernichtet werden. Die betroffene Person oder, falls sie urteilsunfähig ist, die zu ihrer Vertretung berechtigte Person kann allerdings die weitere Aufbewahrung der Probe schriftlich verlangen. Beispielsweise Mutter und Kind können ein entsprechendes Interesse haben, wenn im Vaterschaftsprozess der beklagte Mann als Vater ausgeschlossen worden ist und weitere Untersuchungen notwendig werden. Das Aufbewahren der Proben erspart hier eine erneute Probeentnahme, die mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist.

Art. 49 Verwaltungsverfahren

Auch dieser Artikel wird im Vorentwurf keinen Änderungen unterzogen.

Absatz 1 ermöglicht einer Verwaltungsbehörde, die Erteilung einer Bewilligung oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person bestehen, die auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können. Es geht somit um Ausnahmefälle, in denen insbesondere die Abstammung aufgrund der vorgelegten Urkunden aus Ländern mit einem wenig ausgebauten, nicht immer

102 SR 210

103 Meier/Stettler, Droit de la filiation, 5è édition, N. 156, p. 87 ; so auch KUKO – ZGB – Rusch/Götschi, Art. 261 n. 6.

104 SR 272