Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem. Zudem kommt bei der Erstellung von DNA-Profilen auch Artikel 13 zur Anwendung, der vorschreibt, dass genetische Untersuchungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2).
Gestützt auf Absatz 3 hat der Bundesrat die Kompetenz, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, welche die Laboratorien erfüllen müssen, damit sie DNA-Profile erstellen dürfen. Auf Verordnungsebene werden wie bisher in der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich109 die Anforderungen an die Qualifikation der leitenden Person und das Qualitätsmanagement sowie die betrieblichen Voraussetzungen zu präzisieren sein (Bst. a). Ebenso sind die Pflichten der Inhaberin resp. des Inhabers einer Anerkennung näher zu umschreiben (Bst. b), etwa die Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen oder die Pflichten im Zusammenhang mit der Weitergabe von Aufträgen sowie die Meldepflichten. Neben der Kompetenz zur Regelung des Anerkennungsverfahrens (Bst. c) wird dem Bundesrat, analog zur Regelung betreffend genetische Untersuchungen nach den Kapiteln 2 und 3, die Möglichkeit eröffnet, die Übertragung von einzelnen Arbeitsschritten an Dritte der Anerkennungspflicht zu unterstellen (Bst. d, vgl. Ausführungen zu Art. 25 Abs. 2 Bst. c).
Absatz 4 bezieht sich auf die Artikel 26 (Aufsicht) und Artikel 27 (Durchführung von genetischen Untersuchungen im Ausland), die in analoger Weise auch für die anerkannten Laboratorien gelten sollen. So soll es etwa der Anerkennungsbehörde möglich sein, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vorgaben zur Anerkennung im Rahmen des Vollzugs zu überprüfen. Der Bundesrat kann auch im Bereich der DNA-Profile auf Verordnungsstufe die Vorgaben zur Aufsicht weiter ausführen (vgl. Art. 26 Abs. 4).
6. Kapitel: Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen
Art. 52
Nach Inkrafttreten des geltenden GUMG hat der Bundesrat eine Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) eingesetzt, die weiterhin Bestand haben soll (Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997110, dessen Mitglieder mit Blick auf die Aufgaben der Kommission nach ihrer fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet der Genetik ausgewählt werden.
Inhaltlich bleiben die Aufgaben der GUMEK weitgehend gleich. Artikel 52 des Vorentwurfs verzichtet jedoch darauf, auch diejenigen Aufgaben aufzuführen, die bereits an anderer Stelle im Gesetz genannt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4, Art. 25 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4, Art. 32 Abs. 4, Art. 38 Bst. d). Der GUMEK obliegen zusätzlich zu diesen insbesondere die folgenden Aufgaben:
109 SR 810.122.2
110 SR 172.010