Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird verlangt, dass die Frau von einer Ärztin oder einem Arzt begleitet wird. Diese oder dieser darf die Probe erst entnehmen und das Labor mit der Erstellung der DNA-Profile beauftragen, wenn – ähnlich wie bei einer pränatalen genetischen Untersuchung (vgl. Artikel 15 und 2. Kapitel) – ein eingehendes Beratungsgespräch stattgefunden hat. Ob die Ärztin oder der Arzt das Beratungsgespräch selber durchführt, dieses an eine andere Fachperson delegiert oder die schwangere Frau an eine Schwangerschaftsberatungsstelle verweist, bleibt ihr bzw. ihm überlassen. Wichtig ist aber, dass insbesondere die Gründe, welche die Frau zu einer pränatalen Vaterschaftsabklärung veranlassen (Bst. a), die mit der Probeentnahme verbundenen Risiken (Bst. b), die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (Bst. c) sowie allfällige Folgemassnahmen und die Möglichkeiten der Unterstützung (Bst. d) ausführlich besprochen werden. Das Beratungsgespräch ist in analoger Weise zu den pränatalen genetischen Untersuchungen zu dokumentieren (Abs. 5, vgl. Artikel 18 Absatz 2).
Die für eine pränatale Vaterschaftsabklärung notwendige Probenentnahme, die bis anhin mit einem gewissen Risiko verbunden war, stellt heute zunehmend keinen zusätzlichen Grund mehr dar, auf eine solche Abklärung zu verzichten. Die Untersuchungen können heute im Rahmen von NIPT durchgeführt werden, die für den Embryo bzw. Fötus risikofrei sind (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.2.4). Es ist davon auszugehen, dass dies zukünftig der Regelfall sein wird. Absatz 6 will vor diesem Hintergrund die Gefahr verhindern, dass einzig aufgrund eines unpassenden Geschlechts des Kindes, das im Rahmen der pränatalen Vaterschaftsabklärung möglicherweise erkannt wird, ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird. Er schränkt zu diesem Zweck die Mitteilung des Geschlechts in analoger Weise zur Regelung bei pränatalen Untersuchungen in Artikel 15 Absatz 2 ein. So darf dieses im Rahmen einer pränatalen Vaterschaftsabklärung nicht vor Ablauf der 12. Woche seit Beginn der letzten Periode (12. Schwangerschaftswoche) mitgeteilt werden. Zudem darf es auch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche nicht mitgeteilt werden, wenn befürchtet werden muss, dass die Eltern nur aus diesem Grund die Schwangerschaft abbrechen. Mit dieser Bestimmung stärkt der Vorentwurf den Schutz von Embryonen und Föten vor ungerechtfertigten Schwangerschaftsabbrüchen. Die Bestimmung richtet sich an die zuständigen Ärztinnen und Ärzten und überträgt diesen nach der 12. Schwangerschaftswoche die Aufgabe, herauszufinden, aus welchen Gründen die Eltern resp. die schwangere Frau das Geschlecht ihres werdenden Kindes wissen möchten und auch abzuschätzen, ob die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft einzig wegen eines unerwünschten Geschlechts abgebrochen wird (vgl. Ausführungen zu Art. 15 Abs. 2).
Art. 51 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen
Die Pflicht zur Anerkennung eines Laboratoriums, das DNA-Profile erstellt, wird aus systematischen Gründen neu in einer eigenen Bestimmung geregelt; materiell entspricht sie dem geltenden Artikel 8 Absatz 4.
Nach Absatz 1 wird wie bisher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als für die Erteilung der Anerkennung zuständige Behörde bezeichnet.
Absatz 2 schreibt vor, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Anerkennung gelten. So müssen nach Buchstabe a die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die leitende Person hat dabei über eine hinreichende Ausbildung und die nötigen Fachkenntnisse zu verfügen. Erforderlich ist auch nach Buchstabe b