Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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stimmung nach hinreichender Aufklärung, Vorgaben zum Datenschutz, Durchführung gemäss Stand von Wissenschaft und Technik).
- Auf Untersuchungen von Veränderungen des Erbguts, die nicht an Nachkommen weiter gegeben werden, sind nur bestimmte Grundsätze des Gesetzes und die Regelung des Umgangs mit Überschussinformationen anwendbar.
Um auf neue wissenschaftliche Kenntnisse und neue Angebote angemessen reagieren zu können, erhält der Bundesrat die Möglichkeit, auf Verordnungsstufe unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Vorgaben anzupassen bzw. die Vorgaben, die für Untersuchungen eines Bereichs gelten, auch für bestimmte Untersuchungen aus anderen Bereichen anwendbar zu erklären.
Neben der Erfassung zusätzlicher Anwendungsbereiche ist auf folgende, neu geregelte Aspekte hinzuweisen:
- Vorgaben zur Vermittlung genetischer Untersuchungen und zur Werbung dafür.
- Voraussetzungen, unter denen genetische Tests zur Eigenanwendung zulässig sind.
- Im Rahmen von pränatalen Untersuchungen dürfen neu nur noch Eigenschaften abgeklärt werden, die die Gesundheit des Embryos oder Fötus nicht nur direkt, sondern auch wesentlich beeinträchtigen.
- Regelung der Durchführung genetischer Untersuchungen an verstorbenen Personen.
- Umgang mit Überschussinformationen aus genetischen Untersuchungen, insbesondere Voraussetzungen für deren Mitteilung.
- Aufgabe des BAG, die Bevölkerung über genetische Untersuchungen bzw. deren Bedeutung, Nutzen und Risiken zu informieren.
Der Vorentwurf ändert nichts an den geltenden behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs des Gesetzes.