Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Erläuterungen
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung genetischer Untersuchungen
Genetische Untersuchungen werfen heikle ethische, psychologische und soziale Fragen auf. Sie tragen nicht nur immer häufiger zur Diagnostik, zur Prävention und zur Therapie von Erkrankungen bei, sondern ermöglichen auch die Entdeckung von Krankheitsveranlagungen vor dem Auftreten klinischer Symptome oder in einer vorgeburtlichen Phase (Pränataldiagnostik). Ausserdem kann mittels der Erstellung von DNA-Profilen die Abstammung einer Person festgestellt oder eine Person identifiziert werden. Genetische Daten können damit Informationen vermitteln, die für das gesamte Leben eines Menschen von Bedeutung sind und die sich in bestimmten Fällen auch in nachhaltigem Masse über mehrere Generationen hinweg auf die Familie der betroffenen Personen auswirken. Um diesen Fragen gestützt auf die verfassungsrechtliche Bundeskompetenz (Art. 24novies, angenommen an der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, heute Art. 119 BV) einen rechtlichen Rahmen zu geben, hat das Parlament am 8. Oktober 2004 das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) verabschiedet.
Inhalte und Geltungsbereich des geltenden GUMG
Das GUMG trat zusammen mit seinen Ausführungsverordnungen1 am 1. April 2007 in Kraft. Es bezweckt, die Menschenwürde und die Persönlichkeit von Personen zu schützen, deren Erbgut untersucht wird, missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten zu verhindern sowie die Qualität der genetischen Untersuchungen und der Interpretation ihrer Ergebnisse zu sichern. Zur Erfüllung dieser Zwecke wurde die Veranlassung genetischer Untersuchungen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, ein Bewilligungs- bzw. Anerkennungsverfahren für Laboratorien eingeführt sowie Vorgaben für die Durchführung genetischer Untersuchungen betreffend Beratung, informierter Zustimmung sowie auch betreffend Weiterverwendung von biologischem Material festgelegt.
Das Gesetz regelt hauptsächlich die Durchführung genetischer Untersuchungen im medizinischen Bereich und die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Es hält aber auch fest, unter welchen Umständen genetische Untersuchungen im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich durchgeführt werden dürfen und welche Ergebnisse aus früheren Untersuchungen in diesem Zusammenhang verwertet werden dürfen. Das Gesetz bildet ferner die Grundlage für die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK)2. Diese wurde mit
1Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, SR
810.122.1
Verordnung des EDI vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, SR 810.122.122 Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich, SR 810.122.2
2 http://www.bag.admin.ch/gumek