Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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Verstössen gegen die grundsätzlichen Anforderungen bieten zudem verschiedene andere Rechtsgrundlagen einen gewissen Schutz, namentlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 198685.
Zwecks genauerer Abgrenzung von den Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften sieht Absatz 2 vor, dass der Bundesrat eine nähere Umschreibungen vornehmen kann.
Art. 35 Vernichtung von Proben und genetischen Daten
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die einzige, die für die übrigen genetischen Untersuchungen spezifische inhaltliche Vorgaben macht. Zum Schutz der Persönlichkeit der Kundinnen und Kunden und namentlich deren Daten soll für die bei diesen Untersuchungen anfallenden Proben bzw. generierten genetischen Daten ein Vernichtungsgebot festgelegt werden. Sie müssen spätestens 2 Jahre nach der Untersuchung vernichtet werden, sofern die Kundin oder der Kunde einer Weiterverwendung zu einem anderen Zweck nicht ausdrücklich zugestimmt hat (einschliesslich der Konstellation, wonach bei einer beabsichtigten Anonymisierung nicht explizit auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Person hingewiesen wurde). Dieses Vernichtungsgebot rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass keine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht besteht. Die zweijährige Frist begründet sich dadurch, dass dieser Zeitraum es den Laboratorien ermöglicht, mit den Proben und Daten diejenigen Massnahmen zu treffen und Tests durchzuführen, die für eine sinnvolle Qualitätssicherung zweckmässig sind.
Das Erfordernis einer expliziten Zustimmung zu einer Weiterverwendung führt dazu, dass eine Zustimmung durch die blosse Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genügt. Es entspricht auch den Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 199286, wonach bei besonders schützenswerten Personendaten betroffene Personen ihre ausdrückliche Einwilligung zur Bearbeitung zu geben haben. Dieser Zustimmung vorauszugehen hat die entsprechende Aufklärung der Kundin und des Kunden über die allfällige Weiterverwendung (vgl. die Art 6 Bst. d und Art. 10 Abs. 1), bei einer beabsichtigten Anonymisierung der Proben und Daten gilt die Pflicht zur Information über das Widerspruchsrecht und eine Beachtung eines allfälligen Widerspruchs (Art. 10 Abs. 2). Bei der Weiterverwendung zu Forschungszwecken ist im Übrigen das Humanforschungsgesetz vom 30. September 201187 anwendbar.
85 SR 241
86 SR 235.1
87 SR 810.30