Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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4. Kapitel: Genetische Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungs-

verhältnissen sowie Haftpflichtfällen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 36

Das geltende GUMG beinhaltet (mit leicht abweichender Terminologie) bereits heute Regeln zur Durchführung genetischer Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie bei Haftpflichtfällen. Weil der Geltungsbereich des Gesetzes ansonsten aber bislang auf genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich eingeschränkt ist, fehlt vor dem Hintergrund der Ausweitung des Geltungsbereichs auf genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs eine Regelung der Durchführung bzw. Verwertung solcher Untersuchungen im Rahmen von Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie Haftpflichtfällen. Die vorliegende Bestimmung hält diesbezüglich neu fest, dass bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie bei Haftpflichtfällen die Durchführung von genetischen Untersuchungen oder die Offenlegung oder Verwertung von Ergebnissen früherer solcher Untersuchungen nicht verlangt werden darf, wenn es sich um Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs handelt. Dies weil letztlich kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Ergebnisse solcher Untersuchungen für die Beantwortung von Fragen, die sich im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse stellen, relevant sein könnten. Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung von Untersuchungen im medizinischen Bereich bzw. die Offenlegung oder Verwertung ihrer Ergebnisse erlaubt ist, werden in den folgenden Artikeln festgelegt.

Zu beachten ist, dass Artikel 36 und das gesamte 4. Kapitel für die Durchführung von Untersuchungen somatischer Eigenschaften nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 3). Gleichwohl dürfen bei solchen Untersuchungen allenfalls anfallende Überschussinformationen zu hereditären Aspekten im Zusammenhang mit Arbeits- und Versicherungsverhältnissen und bei Haftpflichtfällen nur verwendet werden, wenn die Bestimmungen des 4. Kapitels erfüllt sind.

2. Abschnitt: Genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen

Der Vorentwurf nimmt an den Bestimmungen des GUMG im Bereich von Arbeitsverhältnissen keine wesentlichen Änderungen vor. Gleichwohl soll, um die Situierung dieser Bestimmungen zu erleichtern, nachfolgend einleitend aufgezeigt werden, in welchem rechtssystematischen Umfeld die einschlägigen Bestimmungen des GUMG eingebettet sind.

Nach Artikel 328b des Obligationenrechts (OR)88 darf der Arbeitgeber Daten über die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Gesundheitliche Daten dürfen somit im Rahmen von Anstellungsverhandlungen oder während eines Arbeitsverhältnisses nur so weit erhoben werden, als sie die Eignung für das bestimmte Arbeitsverhältnis betreffen. Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, so muss diese nicht beantwortet werden.

88 SR 220