Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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urteilsunfähigen Person medizinisch indiziert und zum Schutz der Gesundheit notwendig sein kann (vgl. Art. 14). In solchen Fällen der Anwendung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs soll die Veranlassung aber nur Ärztinnen und Ärzten erlaubt sein.

Absatz 3 hält fest, dass die Entnahme der Probe im Beisein der veranlassenden Person stattfinden muss. Dadurch wird sichergestellt, dass die Probe von der Person stammt, die nach Kenntnisnahme der schriftlichen Aufklärung der Untersuchung zugestimmt hat. Somit ist es nicht möglich, unzulässigerweise Probenmaterial Dritter zu entnehmen und zur Untersuchung einzusenden. Damit soll namentlich verhindert werden, dass die Bestimmungen zum Schutz urteilsunfähiger Personen umgangen werden (vgl. Abs. 2 und Art. 14). Insbesondere Eltern bleibt es damit verwehrt, Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften an Kindern durchführen zu lassen, beispielsweise um aufgrund möglicher genetischer Veranlagungen für besondere Fähigkeiten die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes von klein auf einzuschränken und in eine vorbestimmte Richtung zu lenken.

Wie bei der Veranlassung genetischer Untersuchungen im medizinischen Bereich soll es auch vorliegend dem Bundesrat ermöglicht werden, angesichts der Vielfalt heute oder zukünftig angebotener Tests differenzierte Vorgaben zur Veranlassung vorzusehen. In Absatz 4 Buchstabe a soll der Bundesrat deshalb nach Anhörung der GUMEK weiteren Personengruppen die Veranlassung übertragen können. Ziffer 1 bestimmt dabei die Anforderungen an das Fachwissen der Fachpersonen. Diese müssen über Grundkenntnisse der Humangenetik und der biologischen Zusammenhänge im menschlichen Körper verfügen. Dies soll sicherstellen, dass den betroffenen Personen auf deren Nachfrage hin grundlegende Aspekte einer genetischen Untersuchung vermittelt werden können bzw. die in der schriftlichen Aufklärung gemachten Aussagen erläutert werden können. Zudem hält Ziffer 2 fest, dass die Veranlassung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit dieser Person stehen muss. Als Beispiel kann hier die Ernährungsberaterin oder der Ernährungsberater aufgeführt werden, welche bei betroffenen Personen Abklärungen zur besseren Gewichtsregulierung veranlassen.

Nach Buchstabe b soll der Bundesrat bei genetischen Untersuchungen zu besonders schützenwerten Eigenschaften mit erhöhten Anforderungen an die Aufklärung, Beratung und Interpretation umgekehrt vorsehen können, dass sie ausschliesslich von Apothekerinnen und Apothekern mit einer besonderen Qualifikation veranlasst werden. Als Beispiel kann hier eine komplexere Abklärung zur Verbesserung der Ernährung aufgeführt werden. Der universitäre Studiengang in Pharmazie zielt nicht darauf ab, detaillierte Kenntnisse über die Humangenetik bzw. die genetische Beratung zu vermitteln. Fundiertere Kenntnisse sollen daher in einer entsprechenden Weiterbildung erworben werden können. Diese Weiterbildungen existieren soweit ersichtlich bislang noch nicht, sind aber schon angedacht.

Der Bundesrat soll nach Buchstabe c aber auch bei bestimmten genetischen Tests zu besonders schützenswerten Eigenschaften die Bestimmungen von Kapitel 2 anwendbar erklären können. Daraus folgt zum einen, dass dann nur Ärztinnen und Ärzte diese Tests veranlassen dürfen. Zum anderen sollen die gleichen Anforderungen an die Aufklärung, Beratung und Interpretation gelten wie bei genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich. Diese bundesrätliche Kompetenz kann dann zur Anwendung kommen, wenn ein entsprechender Test nur zu medizinischen Zwecken verwendet werden soll.