Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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sind. Darunter sind genetische Untersuchungen zu verstehen, die z. B. Aussagen zur Intelligenz oder zum - ausserhalb der medizinischen Relevanz liegenden - Aggressionspotential machen. Auch Untersuchungen zu sportlichen oder musischen Begabungen werden hier zugeordnet.

Buchstabe c unterstellt auch Abklärungen der Herkunft diesem Abschnitt. Hierbei geht es nicht um die Abklärung von Verwandtschaftsverhältnissen im Sinne der Abstammung von konkreten Personen, sondern um die mittels genetischer Methoden betriebene Ahnenforschung (Genealogie). Solche genealogische genetische Untersuchungen sind seit einiger Zeit als DTC GT erhältlich und geben Auskunft über die regionale oder ethnische Herkunft einer Person. Das BAG hat solche Untersuchungen bislang gemäss einer entsprechenden Empfehlung der GUMEK83 und in Abstimmung mit fedpol den DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung zugeordnet, zumal sich diese klar ausserhalb des medizinischen Bereichs bewegen und sie in bestimmten Konstellationen mittelbar dem Ausschluss einer direkten väterlichen Abstammung dienen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Y-Ahnenlinie des Vaters und des Sohnes nicht übereinstimmen. Mit der Schaffung der neuen Untergruppe nach Artikel 31 sind solche Untersuchungen hier besser aufgehoben, weil die Untersuchung nicht der Klärung der Abstammung im engeren Sinne dient, aber die Abklärung der ethnischen Herkunft dennoch ein gewisses Diskriminierungspotenzial aufweist84 und ein angemessenes Schutzniveau erfordert.

Die Abgrenzung der Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften sowohl zu denjenigen im medizinischen Bereich als auch zu den sogenannten übrigen genetischen Untersuchungen (vgl. Art. 34) kann im Einzelfall schwierig sein. Daher ist es nach Absatz 2 Aufgabe des Bundesrats, den Umfang der genetischen Untersuchungen nach Absatz 1 präziser zu umschreiben. In diesem Rahmen ist es etwa möglich, auf Verordnungsstufe mittels Untergruppen oder in beispielhafter Weise diese Untersuchungen näher zu bezeichnen.

Art. 32 Veranlassen der Untersuchungen

Absatz 1 bestimmt, welche Personengruppen genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften veranlassen dürfen. Neu sollen neben Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, solche genetische Untersuchungen veranlassen können. Apothekerinnen und Apotheker unterliegen wie Ärztinnen und Ärzte bei der selbständigen Berufsausübung der Aufsicht der Kantone. Ebenso ist die Tätigkeit eines Apothekers an Berufs- und mithin Sorgfaltspflichten gebunden, die namentlich auch mit der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von Personen verbunden ist. Ebenso können die Apothekerinnen und Apotheker für erste Fragen von Kundinnen und Kunden bereitstehen und die den Tests beiliegende schriftliche Aufklärung erläutern.

Absatz 2 regelt die Veranlassung genetischer Tests bei urteilsunfähigen Personen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Test zu besonders schützenswerten Eigenschaften (z.B. eine ernährungsrelevante Life-Style-Untersuchung) im Einzelfall bei einer

83 Vgl. Empfehlung 3/2008 der GUMEK zur Erstellung von und zum Umgang mit DNA- Profilen zwecks Genealogie-Abklärungen, einsehbar unter www.bag.admin.ch/gumek > Stellungnahmen und Empfehlungen

84 Vgl. auch Interpellation 08.3641von Herrn Nationalrat Luc Recordon (Verwendung von DNS-Tests für rassistische Zwecke)