Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Art. 33 Bewilligung, Aufsicht und Durchführung im Ausland

Laboratorien, die genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften durchführen wollen, werden neu einer Bewilligungspflicht unterstellt. Auch diese Untersuchungen können von komplexer Natur sein und tiefgreifende Konsequenzen für die betroffene Person haben. Es ist daher gerechtfertigt, durch eine Bewilligungspflicht und eine damit verbundene Aufsicht sicherzustellen, dass bei der Durchführung ein hoher Qualitätsstandard gewährleistet wird. Dabei gibt es keinen Grund, bei der Qualität für Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften weniger hohe Anforderungen zu stellen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sollen deshalb die gleichen sein wie im medizinischen Bereich. Auch für die Aufsicht und die Durchführung der Untersuchung im Ausland sollen die gleichen Regeln gelten wie im medizinischen Bereich. Artikel 33 erklärt deshalb die Artikel 25-27 für sinngemäss anwendbar. Die einschlägigen Erläuterungen können den Ausführungen zu diesen Artikeln entnommen werden.

3. Abschnitt: Übrige genetische Untersuchungen

Art. 34 Umfang

Die zweite Untergruppe der genetischen Untersuchungen ausserhalb des genetischen Bereichs wird vom Gesetz als "übrige genetische Untersuchungen" bezeichnet. Nach Absatz 1 umfasst sie alle genetischen Untersuchungen, die weder dem medizinischen Bereich (2. Kapitel), noch den genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften (3. Kapitel, 2. Abschnitt), noch dem DNA-Profilbereich (7. Kapitel) zugeordnet werden.

Als übrige genetische Untersuchungen gelten insbesondere die genetische Abklärung körperlicher Merkmale (Körpergrösse, Augen- oder Haarfarbe), der Wahrnehmungsfähigkeit von bitterem Geschmack oder der Konsistenz von Ohrenschmalz. Andere dieser Kategorie zugeordnete Untersuchungen zielen auf eher soziale Aspekte ab, wie die geeignete Partnerwahl. All diesen Untersuchungen ist gemein, dass sie weder medizinisch relevant sind noch in besonderem Masse persönliche Eigenschaften betreffen, die aus Sicht des Bundesrates eines besonderen Schutzes bedürfen. Auch werden keine Abstammungsfragen geklärt. Sie weisen demzufolge ein vernachlässigbares Gefahrenpotential bzw. Missbrauchsrisiko auf, so dass neben den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und den Artikeln 29, 30 und 35 keine weiteren Schutzbestimmungen notwendig erscheinen.

Hervorzuheben ist immerhin, dass übrige genetische Untersuchungen nur von urteilsfähigen Personen im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung in Anspruch genommen werden dürfen. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen im dritten Abschnitt des ersten Kapitels (Art. 14-16), woraus namentlich folgt, dass übrige genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen unzulässig sind.

Sodann verzichtet der Vorentwurf bezüglich der Veranlassung übriger genetischer Untersuchungen auf spezifische Vorschriften. Es ist demzufolge möglich, solche Tests direkt Kundinnen und Kunden anzubieten, z.B. über das Internet. Eine behördliche Aufsicht zur Sicherung der Qualität erscheint hier unverhältnismässig. Laboratorien, die einzig genetische Untersuchungen aus diesem Abschnitt durchführen, werden daher keiner Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. auch Ziff. 1.3.1.1). Bei