Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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züglich des Entscheids über die Zustimmung liegen hier insofern vor, als dass bei einer Ablehnung der genetischen Untersuchung, die für den betreffenden Arbeitsplatz notwendig ist, gleichzeitig auch ein Stellenantritt nicht möglich sein wird.
Artikel 38 beinhaltet einzig die Regelung, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine (neue) Veranlassung von präsymptomatischen Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitsgebers erlaubt ist. Mit Blick auf allenfalls bereits früher durchgeführte, möglicherweise relevante präsymptomatische genetische Untersuchungen darf demnach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht gezwungen werden, Ergebnisse von solchen Untersuchungen offenzulegen, auch wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a - e erfüllt wären. Es steht ihr oder ihm jedoch frei, freiwillig darüber zu informieren. Führt der Stellenwechsel an eine Stelle mit gleichen Aufgaben und Gefahren, darf der Arbeitgeber in Erfüllung des Verhältnismässigkeitsprinzips aber auf diese Daten zurückgreifen, sofern die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung weiterhin erfüllt sind.
Art. 39 Durchführung der Untersuchung
Die Bestimmung stützt sich auf die Vorgabe nach Artikel 23 des geltenden Rechts. Sie stellt zusammen mit Artikel 40 Absatz 1 den Persönlichkeitsschutz sicher, wenn eine genetische Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden soll.
Absatz 1 hält dabei fest, dass nur nach der spezifischen genetischen Veranlagung gesucht werden darf, die am vorgesehenen Arbeitsplatz entweder zu Gesundheitsstörungen, zu einer Berufskrankheit oder zu Fehlleistungen führen könnte, die andere Personen oder die Umwelt in hohem Mass gefährden. Weitere genetische Eigenschaften dürfen nicht abgeklärt werden.
Die Abklärung darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Dabei ist unerlässlich, dass die betroffene Person über alle Aspekte der genetischen Untersuchung sorgfältig aufgeklärt (vgl. Art. 6) und beraten wird. Absatz 2 legt deshalb fest, dass diesbezüglich die Bestimmungen nach Artikel 18 anwendbar sind. Insbesondere für präsymptomatische Abklärungen muss vor und nach der Untersuchung die genetische Beratung gewährleistet sein.
Im Gegensatz zum geltenden Recht verzichtet der Vorentwurf darauf, die Vernichtung der Probe nach der Untersuchung zu verlangen (vgl. Art. 23 Abs. 3 GUMG). Bei den Laboratorien, in denen genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen durchgeführt werden, handelt es sich um behördlich bewilligte und beaufsichtigte Laboratorien. Deren Qualitätsmanagementsystem sieht den sicheren Umgang mit Proben und Daten vor. Zudem müssen gewisse Proben auch für die Qualitätskontrolle verwendet werden dürfen, weshalb eine Vernichtung der Probe weder sachgerecht noch aus Persönlichkeitsschutzgründen zwingend ist. Einer Zweckentfremdung wird im Übrigen mit den Vorgaben nach Artikel 10 vorgebeugt.
Art. 40 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und Übernahme der Ko-
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Die vorliegende Norm entspricht der Regelung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 24 GUMG). Die Ärztin oder der Arzt darf das Ergebnis der Untersuchung nur der betroffenen Person mitteilen (Abs. 1). Diese entscheidet frei, ob sie die Diagnose zur