Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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ge95 versichern lassen will. Das trägt der existenziellen Bedeutung der 2. Säule Rechnung. Aus den gleichen Gründen wie bei der beruflichen Vorsorge erstreckt sich das Nachforschungsverbot auch auf Versicherungen betreffend die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft (Abs. 1 Bst. c).
Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens 400'000 Franken und freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40'000 Franken unterliegen weiterhin dem Nachforschungs- und Verwertungsverbot für Ergebnisse früherer präsymptomatischer oder pränataler genetischer Untersuchungen oder für Untersuchungen im Hinblick auf die Familienplanung. (Abs. 1 Bst. d und e). Mit diesen Limiten ist der Anteil der Versicherungen, bei dem Nachforschungen zulässig sein werden, nach wie vor gering; gemäss einer internen Umfrage des Schweizerischen Versicherungsverbandes sind es bei den Lebensversicherungen ca. 2% der Fälle96 (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 1.4.3)
Nach Absatz 2 dürfen pro Person der nachfragefreie Maximalbetrag bei einer Lebensversicherung und der Maximalbetrag der nachfragefreien Invalidenversicherung nur einmal ausgeschöpft werden. Die antragstellende Person ist gegenüber der Versicherungseinrichtung entsprechend auskunftspflichtig. Damit soll eine Stückelung des Versicherungsschutzes durch den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge unter der gesetzlich festgelegten Limite verhindert und die Gefahr der Antiselektion mit anschliessendem Sekundärmarkt für Versicherungspolicen beschränkt werden.
Art. 44 Zulässige Nachforschung nach Ergebnissen früherer präsymptomati-
scher genetischer Untersuchungen
Insbesondere private Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung sowie Lebens- und Invaliditätsversicherungen mit Summen, die über die unter Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und e genannten Beträge hinausgehen, werden von Artikel 43 nicht erfasst. Artikel 44 regelt, unter welchen Voraussetzungen Privatversicherer bei solchen Verträgen Zugang zu den Ergebnissen früherer präsymptomatischer (nicht aber pränataler) genetischer Untersuchungen haben (vgl. auch Art. 28 des geltenden Rechts). Eine Pflicht der antragstellenden Person zur Beantwortung entsprechender Fragen gegenüber der von der Versicherungseinrichtung bezeichneten Ärztin oder dem bezeichneten Arzt besteht nach Absatz 1 nur unter zwei Voraussetzungen:
- Die präsymptomatische genetische Untersuchung muss technische und in der medizinischen Praxis zuverlässige und aussagekräftige Resultate liefern (Bst. a).
- Der wissenschaftliche Wert des Untersuchungsergebnisses für die Prämienberechnung muss nachgewiesen sein (Bst. b).
Diese beiden Voraussetzungen sollen gewährleisten, dass nur Fragen gestellt werden, die für die Prämienberechnung tatsächlich relevant sind. Nach dem heutigen Wissensstand ist die Grosszahl der Krankheiten multifaktoriell bestimmt, so dass auch in Fällen, in denen eine Krankheitsveranlagung vorliegt, zumeist keine klare Aussage über die effektive Erhöhung des Risikos möglich ist. Ist der Aussagewert einer Untersuchung höchst unpräzis, wie dies bei einigen im Ausland angebotenen
95 SR 831.40
96 Prädiktive Gentests beim Abschluss der Lebensversicherung, U. Widmer, Pipette - Swiss Laboratory Medicine, Nr. 3, Juni 2014