Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Beurteilung, inwiefern im Rahmen von Versicherungsverhältnissen Abklärungen genetischer Eigenschaften erlaubt sein sollen, ausnahmslos dem geltenden Recht.

Art. 42 Untersuchungsverbot

Diese Bestimmung entspricht Artikel 26 des geltenden Rechts. Versicherungseinrichtungen dürfen wie bisher keine präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchung des Antragstellers als Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses verlangen. Das Ausforschungsverbot richtet sich an alle Versicherungsträger, gleichgültig ob es sich um Privat- oder um Sozialversicherungen handelt. Hingegen ist es Versicherungseinrichtungen analog zu genetischen Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen prinzipiell erlaubt, diagnostische genetische Untersuchungen zu verlangen.

Versicherungseinrichtungen erfassen mögliche Eigenschaften des Erbguts der zu versichernden Person bereits heute mithilfe der Familienanamnese. So werden etwa familiär aufgetretene Kreislauf- und Zuckerkrankheiten als Beurteilungselemente in die Risikoprüfung aufgenommen. Somit dienen bereits die gemäss aktueller Praxis beim Antragsteller erhobenen Gesundheitsdaten, die auch Rückschlüsse auf allfällige Eigenschaften des Erbguts ermöglichen, dazu, Leistungen auszuschliessen oder mit Risikozuschlägen zu versehen. Ein potenzieller Versicherungsnehmer darf jedoch nicht darüber hinaus dazu gedrängt werden, Untersuchungen zu seiner genetischen Disposition zu dulden, da dies einen Kernbereich der Privatsphäre berührt. Das Recht auf Nichtwissen der betroffenen Person ist zu schützen.

Art. 43 Nachforschungsverbot

Die Bestimmung entspricht unverändert der Vorgabe nach Artikel 27 des geltenden Rechts und nennt die Versicherungen, bei denen in Ergänzung zum Untersuchungsverbot auch ein Nachforschungsverbot für Ergebnisse aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen Untersuchungen oder aus genetischen Untersuchungen im Hinblick auf die Familienplanung besteht. Weder dürfen Versicherungseinrichtungen oder ihre Vertrauensärztinnen und -ärzte nach solchen Ergebnissen fragen, noch dürfen sie solche Ergebnisse verwerten, wenn sie davon Kenntnis erhalten.

Jegliche Risikoselektion ist zum vornherein und generell ausgeschlossen, soweit es um Versicherungen geht, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts94 ganz oder teilweise anwendbar ist (Abs. 1 Bst. a). Dabei handelt es sich um die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die obligatorische Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militär- und die Erwerbsersatzversicherung sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die Ergänzungsleistungen. Die Bestimmung drückt an sich eine Selbstverständlichkeit aus, soll aber im Interesse der Vollständigkeit beibehalten werden.

Auch für die obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge soll wie bis anhin ein Nachforschungsverbot bestehen (Abs. 1 Bst. b). Das Ausforschungsverbot gilt für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach dem Vorentwurf auch dann, wenn sich eine selbständig erwerbstätige Person nach Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-

94 SR 830.1