Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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DTC GT der Fall ist, soll das Resultat beim Abschluss einer Versicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Ob eine präsymptomatische genetische Untersuchung zuverlässige Ergebnisse liefert, kann auf Wunsch der Versicherungseinrichtung oder eines Versicherungsverbandes von der GUMEK begutachtet werden.

Die gesetzliche Regelung bringt im Übrigen auch zum Ausdruck, dass der Antragsteller nicht von sich aus Ergebnisse früherer präsymptomatischer genetischer Untersuchungen mitteilen, sondern nur auf Fragen seitens einer beauftragten Ärztin oder eines beauftragten Arztes antworten muss.

Rechtsfolge einer Verletzung der Offenbarungspflicht der antragstellenden Person ist das Rücktrittsrecht des Versicherers nach Artikel 6 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190897.

Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des oder der Betroffenen soll nach Absatz 2 weiterhin gelten, dass die bzw. der im Übrigen dem medizinischen Berufsgeheimnis unterstehende Ärztin und der Arzt der Versicherungseinrichtung weiterhin lediglich mitteilen dürfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in eine besondere Risikogruppe einzureihen ist. Das Dossier der Versicherungseinrichtung darf keinerlei Hinweise auf die Diagnose bzw. die konkreten genetischen Daten enthalten. Absatz 3 bestimmt, dass auch die Ärztin und der Arzt nur diejenigen mitgeteilten Gesundheitsdaten aufbewahren dürfen, die für den Vertragsabschluss relevant sind.

Die mitgeteilten Untersuchungsergebnisse dürfen nach Absatz 4 ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, für den sie beim Antragsteller erhoben worden sind. Diese ohnehin geltende Vorgabe soll nach wie vor ausdrücklich genannt werden, damit verhindert wird, dass die Ärztin oder der Arzt bzw. die Versicherungseinrichtung die Ergebnisse auch beim Abschluss anderer Versicherungen berücksichtigt. Zudem wird ausgeschlossen, dass die Auswertung auch für die Risikobeurteilung von Verwandten herangezogen wird.

4. Abschnitt: Genetische Untersuchungen bei Haftpflichtfällen

Wie schon im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen übernimmt der Vorentwurf auch bei genetischen Untersuchungen bei Haftpflichtfällen ohne Abweichung das geltende Recht.

Art. 45 Verbote der Durchführung genetischer Untersuchungen sowie der

Offenlegung oder Verwertung derer Ergebnisse

Im vertraglichen und ausservertraglichen Haftpflichtbereich ist der Rückgriff auf genetische Daten nur für die Schadensberechnung bzw. die Schadenersatzbemessung von Bedeutung, nämlich insofern, als es beispielsweise zu beurteilen gilt, auf welche Dauer eine Schadenersatzrente zufolge Erwerbsunfähigkeit der geschädigten Person zuzusprechen ist.

In diesem Zusammenhang hält der Vorentwurf wie bisher ein striktes Nachforschungs-, Offenlegungs- sowie Verwertungsverbot für präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen sowie für Untersuchungen zur Familienpla-

97 SR 221.229.1