Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

Strafbestimmungen dem wichtigen Ziel, missbräuchliche genetische Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung von genetischen Daten zu verhindern. Aus der Sicht von SG fehlt eine Strafnorm betr. Artikel 27, so dass für ins Ausland verschickte Analytik bei Fehlverhalten des ausländischen Labors keine Sanktionsmöglichkeit besteht, was zu einer Benachteiligung von Schweizer Laboratorien führt. ZG fordert eine Überprüfung der Strafbestimmungen auf ihre Verhältnismässigkeit. Gemäss ZH sollen nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Gesetzesverletzungen strafbewehrt sein. SP wünscht die Prüfung der Aufnahme einer Strafbestimmung zum Diskriminierungsverbot. Von der Seite des Konsumentenschutzes wird bemängelt, dass die Mitteilung genetischer Informationen gegen den Willen der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Drittperson an nichtbefugte Personen nicht strafbewehrt ist (ACSI, FRC, SKS). Zudem verlangen diese Organisationen gleich wie IDS NE, SSPH+ und SwissUni die Möglichkeit von administrativen Sanktionen (z.B. Entzug der Berufsausübungsbewilligung). Gemäss IDS NE, SSPH+ und SwissUni ist diesbezüglich die Aufsichtsfunktion des BAG klarer zu definieren. Mannschafft verlangt die Anpassung der Artikel 55-57 soweit, dass Veranlassung und Durchführung von genetischen Untersuchungen zur Abklärung einer Vaterschaft keinen Straftatbestand darstellen. QUALAB stellt die Frage nach der Strafbarkeit in Fällen, in denen jemand für sich selbst via Internet im Ausland Untersuchungen gemäss Artikel 32 anfordert. Für VFG fehlt eine Strafbestimmung zu Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 55 Vergehen

ZG wünscht, dass ein Verstoss gegen das Verbot, Untersuchungsergebnisse in Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 4 mitzuteilen, als Vergehen gilt und Artikel 55 entsprechend ergänzt wird.

SP und SWIR begrüssen die Inhalte von Buchstabe a. Gemäss APAC ist Buchstabe a so zu formulieren, dass bei pränatalen Vaterschaftsabklärungen einzig die Zustimmung der Schwangeren erforderlich ist. GeCoBi (betr. Bst. a und c) und Männer (betr. Bst. a und b) verlangen, dass Vaterschaftsabklärungen auf Wunsch verunsicherter Väter ohne Zustimmung der Mutter nicht strafbar sind.

SP wünscht eine Ergänzung von Buchstabe b betreffend das in Artikel 7 festgehaltene Verbot der Mitteilung an Dritte. FMH, HUG und SwissUni fragen bezüglich Buchstabe b, wie es möglich sei, dass Personen ohne oder mit geringen genetischen Kenntnissen eine genetische Analyse durchführen und das Testresultat der betroffenen Person gegen ihren Willen mitteilen können.

IH und procap unterstützen Buchstaben c und d. Gemäss TG und APAC sollte in Buchstabe d ein Erlaubnisvorbehalt betreffend die zulässige Klärung der Abstammung eingefügt werden. APAC verlangt zudem, dass in Buchstabe d das Wort „wesentlich“ gestrichen wird. Gemäss IEH2 ist in Artikel 15 Absatz 1 der Begriff „wesentlich“ zu streichen, weshalb er auch hier zu streichen ist.

Artikel 56 Vergehen/Übertretungen

SP und KB-SBK wünschen, dass Artikel 56 durch eine Bestimmung zur Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 ergänzt wird. Gemäss SP sollte in Analogie dazu auch die Verletzung von Artikel 50 Absatz 6 von Artikel 56 erfasst werden.

Gemäss TI und MERH sollte Buchstabe a als Vergehen in Artikel 55 aufgenommen werden.

APAC fordert, Buchstabe c so zu formulieren, dass sich die betroffene Schwangere bei pränatalen Vatersschaftsabklärungen nicht strafbar macht.

Artikel 57 Übertretungen

Für GUMEK und SSPH+ ist der Begriff der Werbung in Artikel 12 nicht genügend klar, was auch für dessen Verwendung in Buchstabe a gilt.

Gemäss APAC ist Buchstabe b so zu formulieren, dass sich die betroffene Schwangere bei pränatalen Vaterschaftsabklärungen nicht strafbar macht.