Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
3.6 5. Kapitel: DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung
Allgemeine Bemerkungen zum 5. Kapitel
Gemäss FMH, HUG und SwissUni ist die Definition der DNA-Profile ein gewichtiges Problem, zumal im Extremfall bereits aus der Sequenzierung eines einzigen Gens ein hinreichend charakterisierendes Profil erstellt werden kann (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 3).
Artikel 47 Grundsätze
Gemäss GeCoBi und mannschafft ist bei jeder Geburt die Vaterschaft obligatorisch abzuklären und die genetische Vaterschaft zu registrieren.
SP hält im Zusammenhang mit Absatz 1 fest, dass sie das bei der Erstellung von DNA-Profilen vorgesehene Verbot der Untersuchung ererbter oder vererbbarer Eigenschaften des Erbguts und das Verbot der Mitteilung von Überschussinformationen zu medizinisch relevanten oder persönlichen Eigenschaften begrüsst. Gemäss EVP unterstreicht im französischen Wortlaut die Ersetzung von „ne doit pas“ durch „ne peut pas“ nicht mehr hinreichend das Verbot der Untersuchung gesundheitsrelevanter oder anderer persönlicher Eigenschaften. EVP verlangt, zu „ne doit pas“ zurückzukehren. A+ und SwissUni führen an, dass im Bereich der Strafverfahren die aktuelle forensisch-genetische Forschung auch darauf abzielt, abgesehen von der Ermittlung des mutmasslichen Täters durch Vergleich von DNA-Profilen aus einem DNA-Profil, auch Informationen hinsichtlich äusserlich sichtbarer körperlicher Merkmale zu gewinnen und gestützt auf diese den Kreis der mutmasslichen Täter einzuschränken. Dies ist gemäss Gesetzeswortlaut nicht zulässig, weshalb A+ und SwissUni vorschlagen, betreffend die Bestimmung von Merkmalen des Erscheinungsbilds oder der Herkunft einer Person zulässige Ausnahmen vorzusehen.
BS und SGRM halten betreffend Absatz 2 fest, dass der Fokus auf der Prüfung der Identität liegen soll, nicht auf dem Ausweisen der Identität, weshalb es gemäss SGRM im zweiten Satz heissen soll „Diese Personen müssen sich ausweisen“.
Für TI, ACSI, FMH, FRC, HUG, SGRM, SKS und SwissUni ist das Erfordernis der „guten Gründe“ in Absatz 3 Buchstabe b zu vage. TI schlägt vor, zu verlangen, dass ein legitimes Interesse der die Abklärung wünschenden Person als wahrscheinlich dargelegt wurde; demgegenüber wünscht SGRM eine klare Definition bzw. Auflistung der „guten Gründe“ und hält fest, dass der Wahrheitsgehalt des Grundes nicht überprüft werden kann.
BS regt an, dass Absatz 3 Buchstabe c gestrichen bzw. hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit nochmals hinterfragt wird, weil im Einzelfall unklar ist, wer mit „nächsten Angehörigen“ gemeint ist, Zusammen mit SGRM ist BS der Meinung, dass diese Voraussetzung nicht überprüft werden kann. SGRM wünscht eine klare Definition bezüglich der nächsten Angehörigen und stellt die Frage, wie das Verfahren im Konfliktfall zwischen Angehörigen zu regeln ist.
Mannschafft hält betreffend Absatz 6 fest, dass die Kenntnis der eigenen Abstammung ein verfassungsmässig anerkanntes Recht ist und deshalb nicht unnötig erschwert werden darf.
SP wünscht ein Verbot der Vermittlung und Bewerbung von DNA-Profilen (Abs. 7). TI schlägt (wie bei Art. 12) einen neuen Wortlaut vor, gemäss welchem die Vermittlung und Bewerbung von DNA-Profilen nur erlaubt sind, wenn sie objektiv sind, dem öffentlichen Interesse dienen, nicht täuschend oder aufdringlich sind und die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden. Gemäss ACSI, FRC und SKS ist die Werbung für die Erstellung von DNA-Profilen zu verbieten.
Artikel 48 Zivilverfahren
Für ZG erscheint die Regelung in Bezug auf Zivilverfahren als zu wenig präzis, wobei namentlich unklar ist, ob DNA-Profile nur in Zivilverfahren betreffend Abstammung als Beweismittel zulässig sind oder