Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

garantiertes Recht ist und deshalb nicht unnötig erschwert werden darf, weshalb die Absätze 1, 2 und 5 zu streichen sind.

SGRM wünscht betreffend Absatz 1 klare Angaben dazu, ab wann ein Kind oder ein Erwachsener als urteilsunfähig gilt. Zudem müssen gemäss SGRM gemäss Gesetzestext alle Abstammungsbegutachtungen von ehelichen Kindern, wenn diese durch ihre Eltern vertreten werden, abgelehnt werden, oder es müsste jeweils ein anderer Beistand bzw. Vertreter des Kindes bestellt werden. Die Mutter kann gemäss SGRM durch ihre Unterschrift den Vater nicht ersetzen, da durch die Verwendung des Plurals („die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen“) ausdrücklich alle Sorgerechtsinhaber benannt werden. Männer bittet um Anpassung von Absatz 1, weil ein Recht auf Kenntnis der biologischen Verwandtschaft zwischen Eltern und Kind (insb. Gewissheit über eine Vaterschaft) zu jedem Zeitpunkt existieren und grundsätzlich unabhängig vom Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden können soll, sofern keine wirklich schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

Absatz 2 wird von Männer unterstützt, um die Abklärungen in Berücksichtigung der möglichen psychosozialen Folgen sorgfältig vorzubereiten und durchzuführen.

Mannschafft vertritt in Bezug auf Absatz 4 die Meinung, dass pränatale Vaterschaftsabklärungen nur aus medizinischen Gründen durchgeführt werden dürfen und in diesem Fall den gemäss mannschafft obligatorischen Vaterschaftstest bei der Geburt mit allen Folgen ersetzen.

Zu Absatz 6 schlägt TI eine Formulierung vor, die in Analogie zu jener in Artikel 15 Absatz 2 auch die Abklärung der Eignung des Nabelschnurbluts zur Übertragung auf einen Elternteil oder ein Geschwister erfasst. SP hält fest, dass Schwangerschaftsabbrüche aufgrund eines aus der Sicht der Eltern unpassenden Geschlechts unbedingt verhindert werden müssen und begrüsst die analoge Regelung zu Artikel 15 Absatz 2. APAC verlangt die Streichung von Absatz 6.

Artikel 51 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen

Gemäss A+ und SwissUni stellt sich die Frage, ob Untersuchungen zur ethnischen Herkunft oder zur Klärung einer allfälligen Verwandtschaft adoptierter Personen, die eher in den medizinischen bzw. Life-Style-Bereich fallen, denselben Regelungen unterliegen sollen wie Vaterschafts- oder Identitätstests. Artikel 33 halte zwar fest, dass sie der Bewilligung des Labors durch das BAG unterliegen; weil aber nur von zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen und nicht von DNA-Profilen die Rede ist, schlägt A+ in Artikel 51 Absatz 1 eine Ergänzung vor, gemäss welcher die genannten Untersuchungen von der Regelung der DNA-Profile ausgenommen sind.

FMH hält fest, dass zwischen Absatz 2 und Absatz 2 Buchstabe b eine Kausalität bestehen müsse, weil sonst der Eindruck entstehen könnte, dass nur schon das Vorhandensein eines geeigneten Qualitätsmanagements eine ausreichende Bedingung darstellt.

FMH, HUG und SwissUni fordern eine Ergänzung, gemäss welcher Absatz 4 nur zur Anwendung kommen darf, wenn in der Schweiz kein Laboratorium die Analysen durchführen kann.

3.7 6. Kapitel: Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen

Allgemeine Bemerkungen

Gemäss IDS NE und SSPH+ sollte Kapitel 6 die Vollzugsbehörden ebenfalls einschliessen. Es sollte zumindest die Möglichkeit bestehen, dem BAG den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur zu übertragen, dies in Anlehnung an Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes19.

19 SR 817.0