Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
Artikel 52
VD und UniL empfehlen zu präzisieren, dass die Expertenkommission auch die Aufgabe hat, sich zur Kostenübernahme der Untersuchung von seltenen Krankheiten zu äussern, falls sie diese Aufgabe noch innehat. Die Kommissionsmeinung sollte zudem für die Krankenversicherer verbindlich sein. KLCH, SAKK und SGMO begrüssen den Weiterbestand und die Aufgaben der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende möchten das Aufgabengebiet der Expertenkommission erweitern: Laut Progenom sollte sie neu auch die Kompetenz haben, zu Handen des BAG oder des EDI Emfehlungen zu erarbeiten zur Kategorisierung der Tests und zur Bestimmung der Personen, die zum Veranlassen der jeweiligen Tests zugelassen sind. SVV schlägt vor, dass neu zur Sicherstellung von Artikel 44 Absatz 1 (zulässige Nachforschung nach Ergebnissen früherer präsymptomatischer genetischer Untersuchungen) die Privatassekuranz, die Expertenkommission und das BAG gemeinsam eine Liste von Krankheiten erstellen und regelmässig aktualisieren, welche in der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen20 aufgeführt werden soll.
PharmaSuisse empfiehlt ihrerseits die Aufnahme einer Apothekerin oder eines Apothekers in die Expertenkommission. SGMG, SGPath und SGSen verlangen eine Anpassung der Zusammensetzung der Expertenkommission, die ausgewogener sein sollte und somit repräsentativer für die verschiedenen ärztlichen Fachgebiete, für welche die Genetik mittlerweile eine wichtige Rolle spielt.
3.8 7. Kapitel: Information der Öffentlichkeit und Evaluation des Gesetzes
Artikel 53 Information der Öffentlichkeit
Die Bestimmung zur Information der Öffentlichkeit wird von der grossen Mehrheit der Stellungnahmen, die sich zu diesem Artikel äussern, begrüsst (GE, SP, FAMH, GFCH, GUMEK, KLCH, SAKK, SGMO, SPO, SSPH+). VD regt zudem an, dass im Rahmen dieser Bestimmung auch über das Untersuchungs- und Nachforschungsverbot im Versicherungsbereich nach Artikel 42 und 43 informiert wird. SP hält fest, dass dem BAG die für die Information notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen sind. SPO wünscht, bei der Zusammenarbeit mit weiteren Fachorganisationen zu berücksichtigen, dass sich unabhängige Patientenorganisationen aufgrund ihrer Erfahrung und Expertise als Informationsquelle für die Bevölkerung eignen. Abgelehnt wird die Bestimmung von FDP und SVP. Gemäss diesen beiden Parteien können sich die Bürgerinnen und Bürger selber informieren, und es sind keine zusätzlichen Finanzmittel hierfür bereit zu stellen.
Artikel 54 Evaluation
Gemäss VD ist die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen besser abzugrenzen. Für die SP hat diese Bestimmung einen hohen Stellenwert, wobei es insbesondere darum gehen muss, das Gesetz auf seine Auswirkungen auf den Schutz der Persönlichkeit zu beurteilen. Auch KLCH, SAKK, und SGMO begrüssen die Bestimmung.
3.9 8. Kapitel: Strafbestimmungen
Allgemeine Bemerkungen zum 8. Kapitel
Bei den Strafbestimmungen werden namentlich die Einführung zusätzlicher Straftatbestände und die erweiterte Anwendbarkeit von Strafbestimmungen auf Privatpersonen begrüsst (LU, CURAVIVA, GU-MEK, Insel, insieme, SSPH+, UniBE-GS, UniBE-Med). Gemäss SO entsprechen der Verweis auf das Datenschutzrecht von Bund und Kantonen zusammen mit der Erweiterung der datenschutzrelevanten
20 SR 810.122.1