Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

nicht. Zur Verdeutlichung des Rechts auf Nichtwissen soll im Sinne einer Grundregel die Unzulässigkeit von DNA-Analysen in Zivilverfahren statuiert werden, aber nicht im GUMG, sondern in der ZPO. ZG macht hierfür einen ausformulierten Antrag zur Einführung eines neuen Artikel 168a ZPO und weist darauf hin, dass den Betroffenen ein Beschwerderecht nach Artikel 319 Buchstabe b Ziffer 1 ZPO einzuräumen ist. IGM befürchtet im Zusammenhang mit Artikel 48 Verletzungen der Artikel 9, 13 und 119 Absatz 2 Buchstabe g BV; sie sieht das öffentliche Interesse darin, dass Registrierungen im Personenstandsregister der Wahrheit entsprechen und unrichtige Angaben vom Staat nicht gefördert werden sollen. Durch unrichtige Einträge würde zudem das Prinzip der biologischen Abstammung im Erbrecht unterlaufen, so dass „falsche“ Kinder erben würden, tatsächliche hingegen nicht. In diesem Sinne macht IGM einen ausformulierten Vorschlag für die Neuformulierung von Artikel 48, gemäss welchem auf Antrag von Gesuchstellern oder Gesuchsgegnern ein DNA-Profil gerichtlich angeordnet werden muss und das Recht auf Feststellung der Abstammung uneingeschränkt gilt.

BS verlangt betreffend Absatz 2, im Gesetz eine konkrete Aufbewahrungsfrist anzugeben, weil sonst unklar ist, wie lange die Proben aufzubewahren sind, wenn ihre weitere Aufbewahrung verlangt wird. FMH, HUG und SwissUni halten fest, dass es immer wieder zu falsch positiven oder falsch negativen Ergebnissen kommen kann und verlangen deshalb, dass die Proben zur Ermöglichung einer Beschwerde nicht vernichtet werden sollten. Für SGRM erscheint die Umsetzung des ersten Teils des zweiten Satzes von Absatz 2 unmöglich, weshalb SGRM verlangt, dass das untersuchende Laboratorium eine Vernichtungsfrist der Proben angeben muss, gegen die der Auftraggeber allenfalls Einspruch erheben kann.

Artikel 49 Verwaltungsverfahren

SP stimmt der Bestimmung zu, sofern sichergestellt ist, dass DNA-Profile wirklich nur erstellt werden, sofern die betroffenen oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen frei, informiert und ohne Druck schriftlich zustimmen. Eine Forderung nach „automatischer“ Belegung genetischer Verwandtschaften mittels DNA-Tests wird mit Nachdruck abgelehnt. SGRM stellt fest, dass es in der Praxis vorkommt, dass der gesetzliche Vater eine Vaterschaftsuntersuchung im privaten Bereich durchführen muss, da die finanzielle Unterstützung z.B. seitens IV vom Ergebnis der Vaterschaftsuntersuchung abhängig gemacht wird. Unter Umständen ist gemäss SGRM die betreffende Person gemäss dem Gesetz der Vater, erhält aber keine finanzielle Unterstützung, weshalb SGRM die Frage stellt, ob dies so gewollt sei, dass die Behörde eine Vaterschaftsabklärung verlangen kann, obschon die betreffende Person gesetzlich der Vater ist.

TG verlangt die Streichung von Absatz 2, zumal es überwiegende öffentliche Interessen geben mag, aufgrund deren die Identität einer Person festgestellt werden muss. TG verweist in diesem Zusammenhang auf Fälle im Bereich ausländerrechtlicher Verfahren.

Betreffend Absatz 3 hält SGRM fest, dass eine Behörde zwar zuständig sein kann, aber gleichwohl nicht immer auch Auftraggeber der Untersuchung sein muss und nennt als Beispiel das Migrationsamt. Gemäss SGRM kann nur der Auftraggeber, der die Untersuchung bezahlt, den Auftrag für die Probenvernichtung veranlassen und nicht die zuständige Behörde.

Artikel 50 Klärung der Abstammung ausserhalb eines behördlichen Verfahrens

Für APAC ist unklar, ob bei der pränatalen Vaterschaftsabklärung das Einverständnis des möglichen Erzeugers eingeholt werden muss oder nicht. APAC verlangt, die Artikel 50 und 55 so zu formulieren, dass eine Frau oder eine Ärztin bzw. ein Arzt sich nicht strafbar macht, wenn eine pränatale Vaterschaftsabklärung – auch ohne das Wissen des möglichen Erzeugers – durchgeführt wird.

GeCoBi ist der Auffassung, dass es eine wesentliche Aufgabe des Staates sein sollte, biologische und soziale Vaterschaft in Übereinstimmung zu bringen, während dem aus ihrer Sicht ZGB und GUMG die Klärung einer zweifelhaften Vaterschaft möglichst verhindern. Zudem lehnt GeCoBi die Absätze 2 und 4-6 als überbordenden paternalistischen Assistenzialismus ab und verlangt die Streichung der Absätze 1, 2 und 4-6. Mannschafft hält fest, dass die Kenntnis der eigenen Abstammung ein verfassungsmässig