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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

4 Der Bund überprüft periodisch, ob die Kantone die Vorgaben nach diesem Artikel und nach den technischen Richtlinien Bauzonen gemäss Artikel 15 Absatz 5 RPG einhalten.

Art. 30b Umsetzung im Kanton

Sind die Bauzonen eines Kantons insgesamt zu gross, so dürfen neue Bauzonen nur ausgeschieden werden, wenn:

a. gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird; oder

b. eine Kompensation planungsrechtlich gesichert ist und die für deren zielstrebige Umsetzung notwendigen Aufträge erteilt sind.

Art. 32 Massnahmen der Kantone

1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt und bei Bedarf die Erschliessung etappiert.

2 Bedarf für eine Etappierung der Erschliessung besteht insbesondere dann, wenn Bauzonen eines Kantons insgesamt oder in bestimmten Gebieten zu gross sind.

3 In Gebieten, in denen ein Bedarf für eine Etappierung der Erschliessung besteht, sind Erschliessungsmassnahmen nur zulässig, wenn sie:

a. in Einklang mit der bereits beschlossenen Etappierung stehen; oder

b. die Etappierung nicht gefährden.

4 Die kantonale Behörde prüft, ob in den Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.

Gliederungstitel und Art. 32a und 32b einfügen vor dem Gliederungstitel des

2. Abschnitts

3. Abschnitt: Solaranlagen

Die Abschnitte des 5. Kapitels werden entsprechend der eingefügten Sachüberschriften neu nummeriert.

Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen

1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie:

a. die Dachfläche im rechten Winkel höchstens 20 cm überragen;

b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

d. als kompakte Fläche zusammenhängen.

2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.