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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten
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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren
b. die Flächen, die für Rückzonungen vorgesehen sind, planungsrechtlich zu sichern;
c. zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre nach Festlegung der planungsrechtlichen Massnahmen zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen Beschluss zur Umsetzung gefasst hat.
4 Kantone mit deutlich zu grossen Bauzonen zeigen zusätzlich auf, mit welchen Massnahmen und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen nach Artikel 15 RPG erfüllen werden.
Art. 10 Abs. 2bis
2bis Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpassungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbeitungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.
Art. 30 Abs. 1bis und Abs. 2 Satz 1
1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
2 Die Kantone stellen in jedem Fall sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. …
Gliederungstitel und Art. 30a und 30b einfügen nach dem Gliederungstitel des
5. Kapitels
1. Abschnitt: Bauzonen
Art. 30a Grösse der gesamtkantonalen Bauzonen (Art. 15 Abs. 2 RPG)
1 Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in einem Kanton sind so zu bemessen, dass ihre Kapazitäten den Bedarf für 15 Jahre nicht übersteigen.
2 Die Kapazitäten eines Kantons ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen den in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Flächen der entsprechenden Zonentypen und der Bauzonenfläche, die pro Einwohnerin und Einwohner und pro beschäftigter Person beansprucht wird (beanspruchte Fläche). Die beanspruchte Fläche, die sich der Kanton dabei höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinde ermittelten Wert, darf aber nicht höher sein als der Wert, den die Hälfte der vergleichbaren Gebietseinheiten erreicht.
3 Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt voraus, dass der Kanton Massnahmen ergreift, die eine haushälterische Nutzung solcher Zonen gewährleisten.