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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

Art. 46 Mitteilungen der Kantone

1 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und unterinstanzliche Beschwerdeentscheide, wenn sie Folgendes betreffen:

a. Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt;

b. bei der Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden;

c. bei der Ausscheidung von Bauzonen, die nicht an rechtskräftige Bauzonen grenzen, oder von Spezialzonen nach Artikel 18 RPG, die nicht an rechtskräftige Bau- oder Spezialzonen grenzen.

2 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt folgende erstinstanzliche Entscheide und unterinstanzliche Beschwerdeentscheide, wenn sie das Bauen ausserhalb der Bauzonen betreffen:

a Bewilligungen, die erlauben, eine Fläche von 1'000 m2 oder mehr entweder neu zu überbauen oder der bodenbewirtschaftenden Nutzung zu entziehen;

b. den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

3 Das Bundesamt kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Themen verlangen, wenn dies zur Klärung einer kantonalen Praxis notwendig ist.

4 Im Entscheid oder seinen Beilagen ist nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

5 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 8. November 20065 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Art. 47 Abs. 2

2 Insbesondere hat sie aufzuzeigen, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, so hat sie zudem aufzuzeigen, wie den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1bis Rechnung getragen wird.

Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom D. MMM 2014

1 Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn:

a. im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt; oder

5 SR 173.110.47