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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

b. dürfen maximal 800 m2 umfassen; bei weniger als acht Pferden ist die Fläche zu reduzieren; sind Fruchtfolgeflächen betroffen, so ist die Fläche um die Hälfte zu reduzieren;

c. sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;

d. dürfen weder überdacht noch eingewandet werden;

e. können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; Lautsprecher sind nicht zulässig.

4 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht gestattet.

5 Die Voraussetzungen von Artikel 34 müssen erfüllt sein.

Art. 42b Sachüberschrift und Abs. 3–6

Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG)

3 Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohner oder Bewohnerinnen der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können. Bei Pferden bilden zwei Tiere die Regel; in begründeten Fällen können maximal vier Pferde, bei Ponys sechs Tiere zugelassen werden.

4 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Kriterien für eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen Einrichtungen im Gebäudeinnern diese Anforderungen erfüllen. Fehlen entsprechende Kriterien, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall. Bei Pferden ist die Gruppenhaltung nicht zwingend.

5 Als Aussenanlagen im Sinne von Artikel 24e Absatz 2 RPG gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder eingewandet noch überdacht sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen:

a. Anlagen für die menschliche Beschäftigung mit den Tieren wie Reit- oder Übungsplätze;

b. Weideunterstände.

6 Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen; nur aus zwingenden Gründen darf er abgesetzt vom Stall errichtet werden. Die zulässige Fläche richtet sich nach Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 42c

Aufgehoben

Art. 45a Kantonale Kennzahlen

1 Die Kantone veröffentlichen periodisch die wichtigsten Kennzahlen ihrer räumlichen Entwicklung.

2 Sie veröffentlichen jährlich eine Übersicht über den Ertrag und die Verwendung der Gelder aus dem Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 1bis RPG.