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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.

Art. 32b Solaranlagen auf Kulturdenkmälern

Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung gelten:

a. Kulturgüter von internationaler, nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c der Kulturgüterschutzverordnung vom 17. Oktober 19842 (KGSV);

b. Objekte gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A;

c. Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beschlossen hat;

d. Objekte von regionaler oder nationaler Bedeutung, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden;

e. Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24d Absatz 2 RPG oder unter Artikel 39 Absatz 2 fallen;

f. Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.

Art. 34b Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden

(Art. 16abis RPG)

1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht.

2 Das für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtete Gehege (Allwetterauslauf):

a. muss unmittelbar an den Stall angrenzen; ist dies nicht möglich, so dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde als Allwetterauslauf;

b. kann die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreiten, sofern keine Fruchtfolgeflächen betroffen sind und die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die doppelte Mindestfläche darf in keinem Fall überschritten werden.

3 Die Plätze für die Nutzung der Pferde nach Artikel 16abis Absatz 2 RPG:

a. dienen ausschliesslich der Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde;

2 SR 520.31

3SR 451

4 SR 211.412.11