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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 7 Seiten

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Raumplanungsverordnung Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren

b. Zonen für öffentliche Nutzungen oder Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss, wenn der Richtplan nicht nachweist, dass sich dies erübrigt.

2 In Kantonen, welche die Kompetenz zur Bestimmung und Verlängerung von Planungszonen (Art. 27 RPG) ausschliesslich an die Gemeinden delegiert haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absätze 1 und 2 RPG auch der Kantonsregierung zu.

3 Die Kompetenz zur Aufhebung und Verlängerung der nach Absatz 2 bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplananpassung bei der Kantonsregierung.

4 Die Bezeichnung der Kantone gemäss Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung.

5 Solange die Bezeichnung nach Artikel 32b Buchstabe f im Richtplan nicht erfolgt oder nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom D. MMM 2014, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen.

II

Änderung anderer Erlasse

Die Verordnung vom 16. Januar 19916 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 Bst. f

2 Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit:

f. Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 RPG), wenn Landschaften, Naturdenkmäler und Biotope von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

6 SR 451.1