Vorlage RL
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 13 Seiten
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4 Vorgaben bezüglich weiterer Zonentypen im Kanton
Für die anderen Bauzonentypen als die Wohn, Misch- und Zentrumszonen ist es aufgrund der Komplexität und Heterogenität der realen Situation nicht möglich, vertretbare Messgrössen für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen festzulegen. Insbesondere kann die Flächenbeanspruchung nicht in einen direkten Zusammenhang mit der Anzahl Personen, die diese Fläche nutzen, gebracht werden, wie das im vorangehenden Kapitel für die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen der Fall ist.
4.1 Vorgaben bezüglich der Arbeitszonen
Da nicht auf quantitative Kriterien abgestellt werden kann, soll dies über qualitative Vorgaben erfolgen.
- Voraussetzung für Neueinzonungen muss künftig sein, dass ein Arbeitszonenmanagement im
Kanton vorhanden ist, aufgrund dessen eine übergeordnete und regionale Beurteilung möglich ist. Das Arbeitszonenmanagement kann vom Kanton selber betrieben werden oder an funktionale Räume, Regionen oder als öffentliche Aufgabe auch an Private delegiert sein. Das Ziel eines Arbeitszonenmanagements ist, die Arbeitszonen möglichst gut zu nutzen, insbesondere dadurch, dass vorhandene Reserven aktiviert, Synergien genutzt und nicht benötigte Flächen umgezont werden. Zu den Kernaufgaben eines Arbeitszonenmanagements zählen die Übersicht über sämtliche Areale einer Region, die Optimierung der Flächenverteilung und -nutzung und die Abstimmung von Wohn- und Arbeitsstandorten.
- Zudem können neue Arbeitszonen künftig nur projektbezogen ausgeschieden werden und sind an
die Realisierung des Projekts zu binden. Einzonungen setzen voraus, dass aufgrund des Arbeitszonenmanagements keine andere, zumutbare Lösung angeboten werden kann. Die Standortwahl muss sich nach den entsprechenden Kriterien des kantonalen Richtplans richten.
4.2 Umgang mit Umzonungen von Arbeitszonen in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
Bevor Kulturland oder anderes Nichtbaugebiet für neue Wohn-, Misch- und Zentrumszonen genutzt wird, sollen Industriebrachen oder anderweitig nicht mehr benötigte, bereits überbaute Gebiete dafür verwendet werden. Dies ist selbstverständlich und ergibt sich aus den Zielen und Grundsätzen des RPG (vgl. Kapitel 2 letzter Absatz, ober Seite 3). Umzonungen von Arbeitszonen in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen sind zudem insofern privilegiert, als die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 4 R-RPG und von Artikel 30b E-RPV nicht erfüllt werden müssen. Da für die Nutzung von Industriebrachen teilweise grosse Widerstände zu überwinden sind, könnte es hilfreich sein, weitere Privilegien zu schaffen. Die Kantone können dies im Rahmen der Vorgaben an die Regionen und Gemeinden bei Bedarf tun. Im Verhältnis zwischen Bund und Kanton erscheint es jedoch schwierig, da das gewählte System der Grenze der kantonalen Spielräume betreffend Wohn-, Misch- und Zentrumszonen dies kaum zulässt.
Das Problem sollte sich dadurch entschärfen, dass aufgrund des Arbeitszonenmanagements die Kantone recht genau Kenntnis von Industriebrachen haben müssten. Damit sollten sie gegenüber den Gemeinden auch durchsetzen können, dass Umnutzungen Priorität haben vor Neueinzonungen.
4.3 Vorgaben bezüglich der Zonen für öffentliche Nutzungen
Für die Schaffung neuer Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen legt der Kanton im Richtplan die Kriterien fest und bezeichnet bei Bedarf neue Gebiete von kantonaler Bedeutung.
4.4 Weitere Bauzonentypen
Die Tourismus- und Freizeitzonen, die Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen und die weiteren Bauzonen gehören ebenfalls zu den Bauzonen, die grundsätzlich für die Überbauung vorgesehen sind und damit potenziell eine Zersiedelung bewirken können. Sie werden in den Kantonen noch sehr unterschiedlich gehandhabt und machen heute gesamtschweizerisch bloss ca. 3 Prozent der Bauzonen aus. Deshalb wird zurzeit darauf verzichtet, quantitative oder spezielle qualitative Vorgaben dazu zu machen. Die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3) sind selbstverständlich trotzdem anwendbar. Und im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1 RPV ist die Entwicklung dieser weiteren Bauzonentypen ebenfalls aufzuzeigen. Auffällige Zunahmen sind zu begründen.