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Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 13 Seiten

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- Festlegungen des Richtplans sind nicht mehr zweckmässig oder zu wenig wirksam: Der Kanton

passt seinen Richtplan an.

Können sich Bund und Kanton im Rahmen des Gesprächs nicht einigen, so kann das ARE über das Departement offiziell eine Anpassung des Richtplans verlangen. Sollte der Kanton dieses Ersuchen ablehnen, so kann das Departement dem Bundesrat beantragen, eine Einigungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPV).

Es gehört zur Verantwortung der Kantone, die Entwicklung laufend zu beobachten und zu steuern, um die Entwicklung der Bauzonen und ihrer Auslastung auf dem richtigen Pfad zu halten und zu verhindern, dass überdimensionierte Bauzonen entstehen.

5.2 Gemeinsame Entwicklungsvorstellung und Rahmenvereinbarung

Zeitpunkt: Zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Richtplananpassung, sobald der Kanton über die

notwendigen Grundlagen verfügt.

Inhalt: Erste Analyse der Bauzonensituation im Kanton.

Kanton: Berechnung Kanton gemäss Methode der vorliegenden Richtlinien mit Kantonszahlen und

strategischen Zielen des Kantons.

Bund: Überprüfung der vom Kanton gewählten Parameter(s. Kapitel 3.3) und Plausibilisierung der

Berechnung des Kantons gemäss Methode der vorliegenden Richtlinien Bauzonen.

Ergebnis: Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Kanton zur Bauzonensituation im Kanton und zu

den Zielen und der Stossrichtung der im Richtplan zu treffenden Massnahmen.

5.3 Prüfung und Genehmigung kantonaler Richtplan

Zeitpunkt: Prüfung und Genehmigung der Richtplananpassung gemäss Artikel 11 RPG. Genehmi-

gung durch den Bundesrat (erstmals bei der Genehmigung nach Art. 38a Abs. 3 R-RPG). Inhalt: Prüfung und Beurteilung von kantonaler Raumentwicklungsstrategie und Richtplaninhalten

Siedlung. Prüfung und Beurteilung der Aussagen des Kantons zu den Bauzonen gemäss Vorgaben der vorliegenden Richtlinien und Rahmenvereinbarung.

Ergebnis: Prüfungsbericht und Genehmigungsantrag --> Genehmigung, Genehmigung mit Ände-

rungen, Vorbehalten und/oder Auflagen resp. Nichtgenehmigung. Bei bereinigungsfähigen Konflikten15 kann der Kanton ein Bereinigungsverfahren gemäss Artikel 12 RPG verlangen.

5.4 Controlling und Umsetzungsvereinbarung

Zeitpunkt: vierjährliche Berichterstattung des Kantons gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPV.

Inhalt: Umsetzung und Wirkung der Massnahmen, Feststellen Handlungsbedarf und Bezeichnung Massnahmen.

Kanton: Aussagen zu Umsetzung der Massnahmen, Auswertung gemäss Methode der vorliegen-

den Richtlinien mit den aktuellen kantonalen Zahlen.

Bund: Plausibilisierung gemäss Methode der vorliegenden Richtlinien mit den aktuellen Bundes-

zahlen16.

Ergebnis: Je nach Ergebnis von Controlling und Gespräch kann entweder die Fortführung der bishe-

rigen Richtplan- und Umsetzungsmassnahmen beschlossen oder eine Korrektur bei den Richtplaninhalten und/oder bei der Umsetzung (Lockerung oder Verschärfung) vorgenommen werden. Zeigt das Controlling ein unbefriedigendes Ergebnis, so prüft der Bund weitere Massnahmen der Bundesaufsicht (Aufforderung zur Richtplananpassung, Pflicht zur Eröffnung relevanter Nutzungsplanentscheide, usw.).

15 S. dazu Fussnote 14. 16 Grundlage für die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP). Grundlage für die Anzahl Beschäftigte: Statistik der Struktur und Demografie von Unternehmen (STATENT).