Vorlage RL
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 13 Seiten
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dies allerdings im Rahmen einer Anpassung der vorliegenden Richtlinien erfolgen, wiederum gemeinschaftlich durch Bund und Kantone.
3.4 Richtplanung: Berechnung der kantonalen Kapazität und Auslastung (durch den Kanton)
Der Kanton berechnet die kantonale Kapazität und Auslastung aufgrund der festgelegten Parameter. Er verwendet bezüglich Bauzonenflächen, Einwohner/innen und Beschäftigte die aktuellsten Daten. Die maximal anrechenbaren Werte pro vergleichbarer Gebietseinheit werden nicht laufend aktualisiert (s. oben, Kapitel 3.3, letzter Absatz). Auch für allfällige vom Kanton festgelegte tiefere massgebliche Werte10 wäre es wenig sachgerecht, sie laufend anzupassen.
Die kantonale Kapazität wird aus der Bauzonenfläche (je pro Zonentyp pro Gemeinde) und der massgeblichen11 Bauzonenflächenbeanspruchung (ebenfalls je pro Zonentyp pro Gemeinde) berechnet. Die Kapazitäten der überbauten und der unüberbauten Bauzonen in allen Gemeinden des Kantons werden addiert.
Die in 15 Jahren erwarteten Einwohnerinnen und Einwohner und die zum gleichen Zeitpunkt erwarteten Beschäftigten in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen werden aufgrund der aktuellen Zahlen und des prozentualen Wachstums der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und der Beschäftigten gemäss dem gewählten Szenario12 berechnet13.
Die kantonale Auslastung ist der Quotient aus den erwarteten Einwohnerinnen und Einwohnern und Beschäftigten einerseits und der berechneten kantonalen Kapazität andererseits.
Bauzonenflächen Massgebliche Gewähltes Aktuelle Zahl Ein-Wohn-, Misch-, und Bauzonenflächenbean- Bevölkerungs- wohner/innen + Zentrumszonen spruchung und Anzahl szenario Beschäftigte in (überbaut / nicht Planungsperioden für Wohn-, Misch-, und überbaut) überbaute Bauzonen Zentrumszonen
Kantonale Kapazität Erwartete Zahl Einwohner/innen + Beschäftigte nach 15 Jahren in Wohn-, Misch-, und Zentrumszonen
Kantonale Auslastung
3.5 Richtplanung: Überprüfung der kantonalen Berechnungen (durch das ARE)
Das ARE überprüft, ob die durch den Kanton festgelegten Parameter plausibel sind und ob die Vorgaben des Bundes eingehalten werden.
Als Anhaltspunkte für die Prüfung gilt die Musterberechnung im Anhang, die sich auf die Vorgaben des Bundes stützt.
10 Vgl. den ersten vom Kanton festzulegenden Parameter gemäss Kapitel 3.3. 11 Massgeblich ist entweder die maximal anrechenbare Bauzonenflächenbeanspruchung im Sinne des Beispiels in Kapitel 3.3 oder ein vom Kanton für massgeblich erklärter tieferer Wert gemäss dem ersten vom Kanton festzulegenden Parameter in Kapitel 3.3. 12 S. Kapitel 3.3, zweite Tabelle. 13 Das Gesetz verlangt, die Bauzonengrösse am Bedarf in 15 Jahren auszurichten. Dies ist mit so vielen Unwägbarkeiten verbunden, dass es sich zwangsläufig nur um eine Schätzung handeln kann. Diese Unsicherheit spiegelt sich in der Breite der Annahmen, welche die Kantone treffen können, und in den für sie insgesamt vorteilhaften Grenzen der Vorgaben des Bundes. Sind die Annahmen einmal getroffen, so ist der nächste Schritt in der Tat eine eigentliche Berechnung, auch wenn sie im Bewusstsein erfolgt, dass die Annahmen einem erheblichen Wandel unterworfen sind.