Vorlage RL
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 13 Seiten
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5 Anwendung der Vorgaben in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton
5.1 Zusammenarbeit Bund–Kanton zum Thema Bauzonen
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton zum Thema Bauzonen, zu der die vorliegenden Richtlinien mit ihren Vorgaben den Rahmen bilden, erfolgt im Regelfall in drei Schritten:
1) Sobald der Kanton die notwendigen Grundlagen aufgearbeitet hat, findet zu einem möglichst frü-
hen Zeitpunkt der Richtplananpassung ein Gespräch zur Bauzonensituation und den Entwicklungsvorstellungen statt, dessen Ergebnisse in einer Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Kanton gemeinsam festgehalten werden.
2) Für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen des Kantons im Rahmen der Prüfung und Geneh-
migung der Richtplaninhalte sind die Vorgaben der vorliegenden Richtlinien und die Rahmenvereinbarung massgebend. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfungsbericht festgehalten und ist Grundlage für die Genehmigung durch den Bundesrat.
3) Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPV findet ein Ge-
spräch zwischen Kanton und Bund über die aktuelle Situation bezüglich Bauzonen, die Wirkung der bisherigen Festlegungen und Massnahmen sowie einen allfälligen Handlungsbedarf statt. Die Ergebnisse des Gesprächs und sich daraus ergebende zusätzliche Massnahmen werden in einer Umsetzungsvereinbarung festgehalten.
Bei den Vereinbarungen zwischen Bund und Kanton nach den Schritten 1 und 3 handelt es sich um Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 RPV. Diese Vereinbarungen werden zwischen den beiden Fachstellen für Raumplanung (kantonale Fachstelle und ARE) abgeschlossen. Sie regeln die Ziele, die wichtigsten Eckwerte und die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung beziehungsweise bei der Umsetzung des kantonalen Richtplans. Sie können gegenüber weiteren kantonalen Behörden oder Bundesbehörden und vor allem gegenüber den politischen Behörden keine bindende Wirkung entfalten.
Für das ARE ist bei den Vereinbarungen der von der RPV und den vorliegenden Richtlinien vorgegebene Rahmen bindend. Verhandelbar sind die in diesen Richtlinien aufgezeigten Spielräume sowie die zu treffenden Massnahmen, soweit sie sich im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Verordnung bewegen und sie den Anforderungen des überarbeiteten Leitfadens für die kantonale Richtplanung entsprechen.
Für die Genehmigung des Richtplans im Bereich Siedlung gelten die üblichen Vorgaben nach den Artikeln 7, 11 und 12 RPG sowie nach den Artikeln 10–13 RPV. Insbesondere bleibt den Kantonen unbenommen, im Falle von bereinigungsfähigen14 Differenzen gestützt auf Artikel 13 RPV über das Departement ein Bereinigungsverfahren nach Artikel 12 RPG zu verlangen. Dasselbe Recht steht den beteiligten Bundesstellen zu.
Wird im Rahmen von Schritt 3 festgestellt, dass die Entwicklung nicht mehr den vereinbarten Zielen und den Vorgaben nach Artikel 15 R-RPG entspricht, so werden je nach Ursache insbesondere folgende Massnahmen eingeleitet und in der Umsetzungsvereinbarung festgehalten:
- Umsetzung der Richtplaninhalte genügt nicht: Der Kanton trifft die notwendigen Massnahmen
(zum Beispiel Ausscheidung von Planungszonen gestützt auf Art. 52a Abs. 2 E-RPV, Ersatzvornahme im Bereich der Nutzungsplanung, usw.).
Verbessert sich die Situation auch aufgrund dieser Massnahmen nicht oder werden keine Massnahmen getroffen, so wird das ARE gemäss Artikel 46 Absatz 3 E-RPV vom Kanton die Eröffnung der Entscheide zu Einzonungen verlangen.
14 Als bereinigungsfähig gelten überkantonale räumliche Konflikte. Nicht verhandelbar und damit einer Bereinigung nicht zugänglich sind beispielsweise Rechtsfragen (zum Ganzen s. Merkblatt zum Bereinigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 RPG, ARE 1998, im Internet unten auf der Seite http://www.are.admin.ch/themen/recht > Publikationen, Ziff. 2.2.)