Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
darauf liegt mit einseitiger staatlicher Regulierung Einzelentwicklungen und einzelne
Exzesse zu verbieten, verliert die Raumplanung den notwendigen Ausgleich der Interessen und die Wahrung des Eigentums aus den Augen (Economiesuisse).
2.4 Begehren für weitere Anpassungen
2.4.1 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 5 R-RPG
Die Kantone sollen sicherstellen müssen, dass die Erträge aus dem Ausgleich der
Planungsvorteile gemäss auch den Gemeinden zukommen (Gemeindeverband, SAB, SLB). Das kantonale Recht soll einen Ausgleich unter den Gemeinden vorsehen können
(Gemeindeverband, SAB, SLB). Es ist vorzusehen, dass die Kantone in einem Konkordat einen überkantonalen Ausgleich regeln (Gemeindeverband, SAB, SLB).
In der RPV ist festzulegen, dass mit den Erträgen der Mehrwertabgabe in erster Priorität Entschädigungen aus materieller Enteignung zu finanzieren sind (Economiesuisse). Eine klare Zweckbindung der Mehrwertabgabe für Massnahmen auf Gemeindeebene soll die Nachteile kompensieren, die durch den Abzug der Mehrwertabgabe bei der
Grundstückgewinnsteuer entstehen (Economiesuisse). Es wäre auch vorstellbar, dass die RPV die Möglichkeit anspricht, Erträge aus der Mehrwertabgabe zur Förderung von
Bauzonenverschiebungen – von ungünstigen an günstige Lagen – zu nutzen (RZU, ZPG, ZPZ).
Für die Landwirtschaft ist zentral, dass die Gelder ausschliesslich für die Entschädigung von Bauzonenredimensionierungen, den Erhalt des Kulturlandes und die Sanierung von
Industriebrachen eingesetzt werden (SBV; AgorA, AGRO, BVA, BVBB, BVSH, CNAV, FBV, LOBAG, Swiss Beef, ZBV).
2.4.2 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 15 Absatz 4 R-RPG
Wir vermissen im E-RPV klare Bestimmungen zur Umsetzung der RPG-Vorgaben bezüglich der Schaffung neuer Bauzonen (Art. 15 Abs. 4), insbesondere betreffend Zerstückelung von Kulturland und rechtlicher Sicherstellung der Verfügbarkeit (GPS, SPS; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).
2.4.3 Artikel 8 RPV
Artikel 8 RPV (technische Richtlinien für die Erstellung von Richtplänen) ist durch einen zweiten Satz in folgendem Sinn zu ergänzen: Weicht der Kanton von diesen ab, hat er nachzuweisen, dass die gewählte Methode die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG besser oder mindestens in gleichem Mass erfüllt (EVP, SPS; HVCH, Pro Natura, SHS, SL, VCS, WWF; Archäologie, pusch, SVS).
2.4.4 Siedlungsqualität
Wir regen an, zu prüfen, inwieweit die Themen "Siedlungsqualität", "Eingliederung der Siedlungen in die Landschaft" und "Siedlungsränder" beziehungsweise "Abstimmung
Siedlung-Landschaft" mittels Ausführungsbestimmungen in der RPV konkretisiert werden können (AG; KBNL). Zum Beispiel bei den Richtplanvorgaben in den Art. 5 und 5a oder als eigene Bestimmung zur Präzisierung der neuen RPG-Art. 8 und 8a (AG). Wir beantragen die Schaffung eines neuen Abschnitts Öffentliche Grünflächen und Freiräume mit einem entsprechenden Artikel, der im Rahmen der Nutzungsplanung ausreichend öffentliche Grünflächen und Freiräume innerhalb der Siedlungen sicherstellt (Pro Natura, VCS). Der Artikel muss nicht quantitative Vorgaben machen, sondern dafür sorgen, dass beim
Siedlungswachstum, bei der Siedlungserneuerung und bei der Verdichtung von Siedlungen Grünflächen und Freiräume angemessen berücksichtigt und von Beginn weg in die Planung einbezogen werden (Pro Natura, VCS). 9/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034