Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 11 Seiten

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2. Ergebnisse der Anhörung

2.1 Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze

Die Reaktionen der Kantone fallen unterschiedlich aus. Von den Kantonen AI, AR und JU wird die Änderung der Verordnung begrüsst. Der Kanton FR enthält sich einer Rückmeldung zur Rückerstattung des Netzzuschlags. Der Kanton BS begrüsst die verpflichtenden Zielvereinbarungen mit dem Bund sowie die Anforderung, dass 20 Prozent der Rückerstattung in Massnahmen investiert werden müssen, die über die wirtschaftlichen Massnahmen in der Zielvereinbarung hinausgehen. Hingegen sollte definiert werden, welches Primärenergiefaktorensystem zu Anwendung gelangen soll. Der Kanton BL begrüsst die Änderung grundsätzlich, befürchtet aber, dass die jährliche Berichterstattung zu den Zielvereinbarungen eine strenge Auflage darstellt. Die Kantone AG, BE, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, VD, ZG, ZH fordern, dass die Zielvereinbarungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags mit den Anforderungen der kantonalen Grossverbraucherartikel abgestimmt und koordiniert werden müssen. Ebenfalls soll die Berichterstattung zu den Zielvereinbarungen mit den kantonalen Vorgaben harmonisiert werden. Die Kantone AG, BE, GE, GR, NW und VD fordern zusätzlich, dass die Zielvereinbarungen mit den Vollzugsmodalitäten der CO2-Gesetzgebung abgestimmt werden. Der Kanton AG regt an, die Instrumente, wie sie für die verschiedenen Zielvereinbarungen verwendet werden, aufeinander abzustimmen. Den Kantonen AG, GL, NE, ZH fehlt die eindeutige Unterscheidung zwischen den Zielvereinbarungen auf kantonaler Ebene und auf Ebene des Bundes. Sie weisen darauf hin, dass Doppelzählungen zu vermeiden seien. Die Kantone BE, LU, SG, SZ, ZH erwähnen, dass die nationalen Gewichtungsfaktoren anstelle der Primärenergiefaktoren verwendet werden sollen. Einige Kantone – wie z. B. GL, LU, SZ, ZH – fordern, dass die relevanten Betriebsstätten genauer spezifiziert werden müssen. Art. 3n Abs. 3 stipuliert, dass das BFE weitere Angaben verlangen kann, soweit es diese für die Prüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt. Die Kantone GL, SO, SZ, ZH verlangen, dass die Angaben abschliessend aufgezählt werden sollen oder dass der Absatz gestrichen wird. Die Kantone LU, SZ, SO und ZH fordern, dass die Laufdauer der Zielvereinbarungen mit dem Geschäftsjahr der Endverbraucher zusammengelegt werden soll. Der Kanton SO regt zusätzlich an, die Laufdauer der Zielvereinbarungen auf fünf Jahre zu kürzen.

Insgesamt wird der administrative Aufwand für den Vollzug der Rückerstattung von den Kantonen als gross eingeschätzt. Einige Kantone wie z. B. die Kantone OW oder VD fordern, dass der Aufwand so gering wie möglich zu halten ist. Der Kanton BE schlägt vor, die maximale Regelfrist für die Bearbeitung der Gesuche in die Verordnung aufzunehmen. Zudem schlägt der Kanton BE vor, dass den vom Bund beauftragten Organisationen die Zusammenarbeit mit den Kantonen vorgeschrieben werden sollte. Der Kanton AG weist darauf hin, dass der Mindestsatz von 30 Prozent für den Härtefall zu niedrig ist. Der Kanton VS schlägt ebenfalls vor, die Härtefallregelung unternehmensfreundlicher auszugestalten. Darüber hinaus schlägt der Kanton VS vor, dass neben der Zielvereinbarung auch Energiemanagementsysteme nach ISO 50 001 anerkannt werden sollen. Die Investition von 20 Prozent der Rückerstattung in Massnahmen, die über die in der Zielvereinbarung enthaltenen Massnahmen hinausgehen, wird abgelehnt. Zudem wird geltend gemacht, dass die Frist von einem Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere Jahre zur Investition dieser Mittel zu kurz ist. Vielmehr soll es möglich sein, die Mittel über einen längeren Zeitraum anzusparen, so dass grössere Investitionen getätigt werden können. Der Kanton SH schlägt vor, den Zielpfad strenger zu definieren, so dass dieser nur noch in einem Drittel der Jahre über welche die Zielvereinbarung läuft, unterschritten werden darf. Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Regelungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags und das Verfahren zu kompliziert seien und dass diese im Sinne einer Vereinfachung gründlich zu überarbeiten seien.

Die SVP kann der Vorlage in der vorliegenden Form nicht zustimmen. So ist die Investition der 20 Prozent Rückerstattung zu flexibilisieren. Die Verwaltung darf nicht mit neuen Auslegungskompetenzen ausgestattet werden und die Schaffung der 400 Stellenprozente wird abgelehnt. Die FDP begrüsst, dass die Rückerstattung nicht vollumfänglich, sondern nur zu 20 Prozent in Massnahmen investiert werden muss. Die Einschränkung des Einsatzzweckes auf zusätzliche Massnahmen ist jedoch zu streichen. Die Übererfüllung der Zielvereinbarung soll bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit berücksichtigt werden. Die Laufdauer der Zielvereinbarungen soll auf fünf Jahre verkürzt werden. Der Mindestsatz von 30 Prozent bei einer Stromintensität von fünf Prozent soll auf 50 Prozent angehoben werden. Die SP unterstützt die Verordnungsänderung. Die Härtefallregelung