Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 11 Seiten

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soll besser spezifiziert werden, da nicht klar ist, was mit einem erheblichen Nachteil gemeint ist.

Endverbraucher, die von der Härtefallregelung Gebrauch machen können, sollen auf einer Liste öffentlich gemacht werden. Die EVP lehnt eine vollständige Rückerstattung ab.

Der Städteverband bedauert, dass die Rückerstattung vollständig zurück erstattet wird. Er begrüsst jedoch, dass 20 Prozent der Rückerstattung in zusätzliche Massnahmen investiert werden müssen. Die Härtefallregelung wird abgelehnt, da damit nicht überlebensfähige Unternehmen am Leben erhalten werden.

Die schweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und die Verbände aus der Industrie und der Dienstleistungswirtschaft schlagen zahlreiche Änderungen vor. So sollen die Systemgrenzen und der Begriff Unternehmen der CO2-Gesetzgebung angepasst werden. Die Investition von 20 Prozent Rückerstattung in zusätzliche Massnahmen, die über die in der Zielvereinbarung deklarierten Massnahmen hinausgehen, wird abgelehnt und teilweise als nicht gesetzeskonform bezeichnet. Von einigen Verbänden wie z. B. Swissmem oder der IEGB und dem ZPK wird angeregt, die Übererfüllung der Zielvereinbarung als Mass für die Investition der 20 Prozent Rückerstattung in zusätzliche Massnahmen hinzu zu ziehen. Die Vorgaben zur Einhaltung der Ziele werden als zu restriktiv beurteilt. Es wird vorgeschlagene die Einhaltung der Zielvereinbarung als gegeben zu betrachten, wenn das Endziel erreicht wird. Die Frist zur Investition der 20 Prozent Rückerstattung von einem Jahr mit der Möglichkeit zur Verlängerung um zwei weitere Jahre wird als zu kurz erachtet. Die Forderung lautet, dass diese Beträge über die gesamte Laufzeit der Zielvereinbarung angespart werden können. Cemsuisse macht konkret den Vorschlag, dafür fünf bis sieben Jahre vorzusehen. Vorgeschlagen wird, die Mittel in einem Fond zu reservieren und für den Mitteleinsatz durch die Endverbraucher eine Investitionsplanung erarbeiten zu lassen. Darüber hinaus wird angeregt, dass die Unterhalts- und Beratungskosten anrechenbar sein sollen. Von Cemsuisse wird vorgeschlagen, dass die Investitionen aus den 20 Prozent Rückererstattung mit Projekten im Zusammenhang mit den wettbewerblichen Ausschreibungen eingesetzt werden können. Die Rückerstattung soll ex ante gewährt werden, wenn das Unternehmen die Einhaltung der Zielvereinbarung mehrmals gezeigt hat. Das Abwarten des nächsten Berichtes bei einer sich abzeichnenden allfälligen Zielverfehlung soll ersatzlos gestrichen werden. Von Revisionsgesellschaften oder der Steuerbehörde abgenommene Geschäftsberichte sollen nicht nochmals geprüft werden müssen. Bei fünf Prozent Stromintensität soll keine fixe Untergrenze, sondern z. B. ein gleitender Mittelwert gewählt werden. Die Härtefallregelung soll vereinfacht oder gestrichen werden. Bei einer Streichung der Härtefallregelung sollen Härtefälle im Einzelfall geregelt werden. Gemäss dem SGV liesse sich die Härtefallreglung vereinfachen, wenn grundsätzlich jedes Unternehmen diese anrufen könnte und die staatliche Vollzugsstelle nachweisen müsste, dass ein Unternehmen nicht darunter fällt. Vom Centre Patronal werden die vorgeschlagenen Regelungen als bürokratisch eingeschätzt. Es wird befürchtet, dass nur grosse Energieverbrauche von der Rückerstattung Gebrauch machen können. Weiterhin wird gefordert, die Zielvereinbarungen mit der CO2-Gesetzgebung zu koordinieren. Die Investition der 20 Prozent Rückerstattung in knapp unwirtschaftliche Massnahmen wird abgelehnt. Der VSEI fordert die

Gleichbehandlung aller Endverbraucher unabhängig von der Stromintensität.

Die GGS schlägt konkret vor, dass der Nachweis der Additionalität bei Grossprojekten entfallen soll, wenn dazu die Mittel aus den 20 Prozent Rückerstattung eingesetzt werden. Swisselectricity schlägt eine Koordination der Zielvereinbarungen mit der CO2-Gesetzgebung vor. So sollen die gleichen Wirtschaftszweige die Rückerstattung erhalten, die gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung von der Befreiung von der CO2-Abgabe Gebrauch machen können. Die Untergrenze von fünf Prozent,

Stromintensität, die zur Rückerstattung berechtigt, wird als zu hoch betrachtet.

Die Handelskammer beider Basel stuft die Einhaltung des Zielpfads als kritisch ein und forderte die Vorgaben zu flexibilisieren. Die Investition der 20 Prozent Rückerstattung in zusätzliche Massnamen soll nur getätigt werden müssen, wenn damit die Paybackzeiten mit den unternehmensinternen Vorgaben in Übereinstimmung gebracht werden können. Zudem wird geltend gemacht, dass Unternehmen länger als fünf Jahre planen. Deshalb sei vorzusehen, die 20 Prozent der Rückerstattung über einen längeren Zeitplan anzusparen. Zudem wird gefordert, die Systemgrenzen zu definieren.

Der SGB ist mit der Verordnungsanpassung weitgehend einverstanden. Die Vorgaben und der Ablauf zur Erstellung und Umsetzung der Zielvereinbarungen sowie die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung werden begrüsst. Die Härtefallregelung wird als untauglich abgelehnt, da der Nachweis