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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten

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Energieverordnung (EnV) Entwurf vom 20. September 2013

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1d Abs. 3 Bst. d

3 Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:

d. ob und in welchem Umfang der Produzent eine Vergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes erhalten hat.

Art. 2 Abs. 2, 2bis, 2ter, 2quater und 3 erster Satz

2 Der Netzbetreiber hat zu vergüten:

a. Bei einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie selber verbraucht: die Überschussproduktion.

b. Bei einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert: die Nettoproduktion.

2bis Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).

2ter Für die Erfassung wird die zu vergütende Energie entweder direkt gemessen oder berechnet. Wird sie berechnet, so ist die Berechnung auf gemessene Werte zu stützen.

2quater Produzenten, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 2 Buchstabe a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitzuteilen.

3 Für Messinstrumente, die zur Messung der zu vergütenden Elektrizität verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Art. 3b Abs. 2 erster Satz

2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der nach Artikel 2 Absatz 2 zu vergütenden Elektrizität

4. Abschnitt: Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags

Art. 3l Massgeblicher Zeitraum / Gegenstand des Anspruchs

Der Bestand des Anspruchs eines Endverbrauchers auf Rückerstattung beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr; bei einem allfälligen Anspruch wird der während der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres entrichtete Zuschlag rückerstattet respektive teilweise rückerstattet.

Art. 3m Zielvereinbarung

1 Der Endverbraucher, der die Rückerstattung des Zuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisation einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das er die Rückerstattung beantragt, zur Prüfung einreichen.

2 Die Zielvereinbarung wird mit dem Bund abgeschlossen. Sie hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das eine Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.

3 Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn:

a. die Energieeffizienz des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt;

b. der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert einem Jahr nach der Auszahlung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nach Massgabe der Zielvereinbarung einsetzt; und

c. der Endverbraucher dem BFE fristgerecht Bericht erstattet.

4 Das BFE kann die Frist für den Einsatz des Rückerstattungsbetrags nach Absatz 3 Buchstabe b jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern.

1 SR 730.01

2 SR 941.210