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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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3. Abschnitt: Eignung und Angemessenheit von Finanzdienstleistungen
Art. 10 Eignungsprüfung
Ein Finanzdienstleister, der Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 3 oder 4 erbringt, erkundigt sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele seiner Kundinnen und Kunden sowie über deren Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die angebotenen Finanzinstrumente oder -dienstleistungen, bevor er ihnen geeignete Finanzdienstleistungen und -instrumente empfiehlt.
Art. 11 Angemessenheitsprüfung
Ein Finanzdienstleister, der andere Finanzdienstleistungen als solche nach Artikel 10 erbringt, erkundigt sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden in Bezug auf die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen und prüft vor der Dienstleistungserbringung, ob diese für die Kundinnen und Kunden angemessen sind.
Art. 12 Eignungs- und Angemessenheitsprüfung bei professionellen Kunden
1 Bei Finanzdienstleistungen für professionelle Kunden kann der Finanzdienstleister ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
2 Bei Finanzdienstleistungen für professionelle Kunden nach Artikel 4 kann der Finanzdienstleister ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken für diese finanziell tragbar sind.
Art. 13 Fehlende Eignung oder Angemessenheit
1 Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass eine Finanzdienstleistung oder ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen ist, so warnt er diese vor der Durchführung des Geschäfts.
2 Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus für:
a. eine Eignungsprüfung, so nimmt er für die Kundinnen und Kunden keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung vor und informiert sie über diesen Umstand;
b. eine Angemessenheitsprüfung, so warnt er die Kundin oder den Kunden, dass er nicht beurteilen kann, ob die Finanzdienstleistungen oder -instrumente für sie oder ihn angemessen sind.
Art. 14 Ausnahme von der Pflicht zur Angemessenheitsprüfung
1 Der Finanzdienstleister muss keine Angemessenheitsprüfung durchführen, wenn: