Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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die Einführung von internen Weisungen. Insbesondere für mittlere bis grössere Unternehmen dürfte dies marginale zusätzliche Aufwendungen bedeuten. Bereits beaufsichtigte Finanzinstitute wie etwa qualifizierte Vermögensverwalter müssen schon heute höhere organisatorische Anforderungen erfüllen als im FIDLEG vorgesehen.

Auf der Nutzenseite sind die tendenziell höhere Qualität der Dienstleistungen, eine Stärkung des Vertrauens in den Finanzdienstleister und die Verringerung von Informationsasymmetrien zwischen Kundinnen und Kunden und Finanzdienstleistern zu erwähnen. Die Regulierung zur Vermeidung von Interessenkonflikten trägt dazu bei, dass Kundinnen und Kunden bessere Entscheidungen treffen können und erhöht die Rechtssicherheit.

4.1.2 Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz

Die geltende Gesetzgebung im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen in die Schweiz kann als liberal bezeichnet werden. So kann ein ausländischer Vermögensverwalter bislang ohne jegliche Schranken Kundinnen und Kunden in der Schweiz betreuen. Auch eine Meldung bei der Aufsichtsbehörde ist nicht notwendig.

FIDLEG sieht insgesamt zwar eher restriktivere Anforderungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz vor als bisher (Eintrag ins öffentliche Register). Damit sollen jedoch inländische Anbieter von Finanzdienstleistungen gegenüber ausländischen nicht benachteiligt werden (level playing field) und sichergestellt werden, dass Schweizer Kundinnen und Kunden grundsätzlich nach Schweizer Recht klagen können. Dadurch wird der Kundenschutz gestärkt. Die grenzüberschreitende Tätigkeit wird aber nicht übermässig zum Beispiel durch einen Filialzwang eingeschränkt. Auf der Kostenseite dürften durch diese Regulierung die direkten Aufsichtskosten insgesamt zunehmen. Ausländische Vermögensverwalter müssen inskünftig die gestiegenen Anforderungen an die Registrierung erfüllen und sich ins öffentliche Register eintragen.

4.1.3 Dokumentation der Produkteigenschaften

Durch die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Produkteigenschaften (Prospektpflicht) wird die Informationsbeschaffung durch potenzielle Investorinnen und Investoren effektiver und effizienter gestaltet. Dadurch werden Informationsasymmetrien zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Anbieter von Finanzdienstleistungen reduziert. Die Erstellung einer vollständigen Produktdokumentation ist für Finanzdienstleister jedoch mit Kosten verbunden.

FIDLEG sieht vor, dass neu alle Unternehmen (auch nicht-kotierte) grundsätzlich einen Prospekt veröffentlichen müssen. Zur Verbesserung der KMU-Verträglichkeit der Vorlage bestehen jedoch Ausnahmen und Erleichterungen. Beim Anbieten von Obligationen an Privatkunden ist (neben dem Prospekt) neu auch ein Basisinformationsblatt abzugeben. Neu gilt für die strukturierten Produkte die Pflicht, ein Basisinformationsblatt und einen Prospekt zu erstellen. Beide Neuerungen dürften je nach Umsetzung für die emittierenden Finanzinstitute mit Zusatzkosten verbunden sein. Der Prospekt unterliegt zudem der Prospektprüfung.