Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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4.14 Rückstellungen (Kapitel XIII.)
Die bisherigen Bestimmungen, die sich in diesem Bereich grösstenteils auf Swiss GAAP FER 23 Rückstellungen abstützen, wurden ohne Änderungen übernommen. Die Regelung der freiwerdenden Rückstellungen wurde neu formuliert, was der Klarheit dient. Freigewordene Rückstellungen, die nicht sofort für denselben Zweck wiederverwendet werden, sind grundsätzlich über diejenige Erfolgsrechnungsposition aufzulösen, über die sie auch gebildet wurden:
1) Steuerrückstellungen zugunsten der Position Steuern (die Bildung erfolgt ebenfalls über diese Position);
2) Vorsorgerückstellungen über die Position Personalaufwand (die Bildung erfolgt ebenfalls über diese Position). Über die Position Personalaufwand sind auch diejenigen Rückstellungen aufzulösen, die im Zusammenhang mit einer Restrukturierung über die Position Personalaufwand verbucht wurden;
3) Andere Rückstellungen über die Position Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste mit Ausnahme der unter 2) erwähnten Restrukturierungsrückstellungen, die über die Position Personalaufwand gebildet wurden.
Wesentliche Auflösungen sind im Anhang zur Jahresrechnung zu erläutern. Im Gegensatz zur Auflösung von stillen Reserven, wird die Wesentlichkeit nicht definiert. Es ist jedoch zweckmässig, dieselben Kriterien zu verwenden (20 % des ausgewiesenen Gewinns, 2 % des ausgewiesenen Eigenkapitals).
Im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung kann auf eine Auflösung von betriebswirtschaftlich nicht mehr notwendigen Rückstellungen verzichtet werden, sofern die ursprüngliche Rückstellung zulasten der Position Veränderungen von Rückstellungen und übrige Wertberichtigungen sowie Verluste gebildet wurde (was die Steuerrückstellungen und Vorsorgerückstellungen ausschliesst). Die entsprechenden Beträge können in der Bilanzposition Rückstellungen verbleiben (sie sind in der Tabelle Darstellung der Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Reserven für allgemeine Bankrisiken und ihre Veränderungen im Laufe des Berichtsjahres in der Zeile Übrige Rückstellungen auszuweisen) oder der Position Reserven für allgemeine Bankrisiken zugeordnet werden. Diese Zuweisung ist in der entsprechenden Tabelle im Anhang zur Jahresrechnung transparent darzustellen.
4.15 Steuern (Kapitel XIV.)
Wie bis anhin sind die laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern zu ermitteln. Die entsprechenden Beträge sind in der Position Passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen. Im Statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung stellt sich die Frage der latenten Steuern in denjenigen Fällen, in welchen die Reserven für allgemeine Bankrisiken nicht versteuert sind (es wird lediglich verlangt, dass der Anhang der Jahresrechnung darüber Auskunft gibt, ob die erwähnte Reserven versteuert sind oder nicht) sowie bei stillen Reserven, die gegenüber den Steuerbehörden nicht offen gelegt sind (in diesem Fall würde die Bildung von latenten Steuern in einem Abschluss mit zuverlässiger Darstellung
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