Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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auf andere Weise). Dies entspricht einer Erweiterung, denn bisher wurde die Vollkonsolidierung branchenmässig auf Banken, Finanz- und Immobiliengesellschaften begrenzt (Art. 25e Abs. 1 BankV). Gänzlich neu im Konsolidierungskreis sind zudem jene Unternehmen, deren Aktivitäten derart beeinflusst werden können, dass deren Nutzen hauptsächlich der Bank zukommt oder wenn die Bank hauptsächlich deren Risiken trägt. Diese Erweiterung des Konsolidierungskreises erfolgt, um den Einbezug der sogenannten Special Purpose Vehicles / Entities (SPV / SPE) sicherzustellen. Insbesondere für kollektive Kapitalanlagen ist eine Ausnahme von der Konsolidierungspflicht eingefügt worden. So sind Banken bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, solche Unternehmen zu konsolidieren.

Im Übrigen entfällt die Befreiung von der Erstellung der Konzernrechnung für kleine Konzerne (Bilanzsumme unter CHF 1 Mia. sowie weniger als 50 Beschäftigte). Diese wurde in der Praxis bis jetzt kaum in Anspruch genommen. Befreiungen sind indessen nach wie vor möglich, sofern die zu konsolidierenden Unternehmen unwesentlich sind oder wenn es sich um ohne strategische Absicht erworbene Beteiligungen handelt, bei denen eine möglichst baldige Veräusserung oder Liquidation erfolgen soll (z.B. aus einer Kreditbeziehung). Von der Erstellung einer Konzernrechnung sind zudem Teilkonzerne befreit, sofern sie in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen sind, die nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken oder einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird und öffentlich zugänglich ist. Der Bundesrat gibt der FINMA die Kompetenz, in begründeten Fällen trotzdem eine Teilkonzernrechnung zu verlangen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Lage eines Schweizer Teilkonzerns einer internationalen Finanzgruppe ohne Teilkonzernrechnung nicht verlässlich beurteilt werden kann.

3.8 Zwischenabschluss (Art. 31 und 40 E-BankV)

Alle Banken erstellen gemäss Art. 6 Abs. 2 BankG halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er enthält zwingend eine Bilanz und eine vollständige Erfolgsrechnung. Der Zwischenabschluss von Banken, deren Beteiligungstitel oder Schuldtitel kotiert sind, enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang. Der Inhalt dieses Anhangs wird im neuen Rundschreiben definiert. Aufgrund der Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 Bst. b E-BankV wird im neuen Rundschreiben vorgesehen, dass, falls ein konsolidierter Zwischenabschluss erstellt und veröffentlicht wird, auf die Publikation eines Zwischenabschlusses auf Einzelstufe verzichtet werden kann. Dies gilt für eine Bank nur, sofern sie selbst einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellt und veröffentlicht.

3.9 Veröffentlichung (Art. 32 und 41 E-BankV)

Die Fristen für die Veröffentlichung bleiben unverändert bei vier Monaten für den Geschäftsbericht und zwei Monaten für den Zwischenabschluss. Die BankV erwähnt lediglich, dass die Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Konkret bedeutet dies, dass eine Zurverfügungstellung im Internet ausreicht, ergänzt mit der Möglichkeit, gedruckte Versionen auf Wunsch am Schalter zur Verfügung zu stellen. Auf die Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) kann inskünftig verzichtet werden.

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