Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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3.2 Grundlagen und Grundsätze (Art. 26 E-BankV)

Die Rechnungslegung folgt in erster Linie den Grundsätzen von Art. 958c OR, nämlich der Klarheit und Verständlichkeit, der Vollständigkeit, der Verlässlichkeit, der Wesentlichkeit der Angaben, der Vorsicht, der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung, der Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag. Diese Grundsätze werden ergänzt mit der ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle (Verbindung mit Art. 957a OR) und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Letztere wird wie bisher aufgeführt, um den Vorrang der wirtschaftlichen vor der juristischen Betrachtungsweise in denjenigen Fällen zu gewährleisten, in welchen das rechtliche Konstrukt nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegelt oder ihr widerspricht.

3.3 Bewertung und Erfassung (Art. 27 E-BankV)

Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert bilanziert. Je nach Art des Aktivums sind Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu bilden. Verbindlichkeiten sind in der Regel zum Nennwert zu bilanzieren. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit Art. 960a Abs. 1–3 bzw. Art. 960e Abs. 1 OR. Die BankV sieht vor, dass die FINMA die Kompetenz erhält, für bestimmte Bilanzpositionen eine abweichende Bewertung vorzusehen. Wie bisher müssen Bestände des Handelsgeschäfts zum Fair Value bewertet werden. In der Regel entspricht der Fair Value dem Marktwert oder einem beobachtbaren Marktpreis. Dadurch entstehen u.a. unrealisierte Gewinne in der Erfolgsrechnung. Art. 960b Abs. 2 OR sieht vor, dass für Aktiven, die zum Börsenkurs oder zum Marktpreis bewertet werden, entsprechende Reserven für mögliche Schwankungen im Kursverlauf gebildet werden können (sog. Schwankungsreserven). Dies ist in den Rechnungslegungsvorschriften für Banken nicht gestattet, da die Bilanzierung des Handelsgeschäfts zum Fair Value zwingend ist. Dagegen besteht die Möglichkeit, Reserven für allgemeine Bankrisiken zu äufnen. Die entsprechende Detailregelung befindet sich im Rundschreiben.

Die BankV übernimmt grundsätzlich den in Art. 960 OR festgehaltenen Bewertungsgrundsatz der Einzelbewertung, wobei Ausnahmen möglich sind, was mit dem vom Nationalrat eingefügten Passus „in der Regel“ ausgedrückt wird. Die BankV legt fest, dass die Einzelbewertung für die Bilanzpositionen Sachanlagen, Beteiligungen und Immaterielle Werte uneingeschränkt gilt. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Gläubigerschutzes (Anwendung des Vorsichtsprinzips). Vor allem bei den Beteiligungen werden heute nicht realisierte Verluste mit nicht realisierten Gewinnen auf anderen Beteiligungen verrechnet, was in Zukunft nicht mehr möglich sein soll. Die vorgeschlagene Bewertung wird in einer ersten Umsetzungsphase möglicherweise zu zusätzlichen Belastungen in der Erfolgsrechnung des Statutarischen Einzelabschlusses mit zuverlässiger Darstellung führen, da neu Wertberichtigungen für nicht realisierte Verluste zu bilden sind und letztere nicht mit unrealisierten Gewinnen auf anderen Beteiligungen verrechnet werden können, was möglicherweise entsprechende Steuerausfälle nach sich ziehen kann. Die Volatilität in der Erfolgsrechnung aufgrund der Veränderung der Beteiligungswerte dürfte im Vergleich zu heute zunehmen, aber letztlich die wirtschaftliche Lage besser widerspiegeln.

Der Gesetzgeber lässt weiterhin stille Reserven zu. Diese sind jedoch nicht mehr explizit zum Zweck einer ausgeglichenen Dividendenpolitik möglich, sondern zu Wiederbeschaffungszwecken und zur

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