Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Dafür steht den Banken unter anderem die Äufnung der Reserven für allgemeine Bankrisiken offen.

3.4 Mindestgliederung (Art. 28 und 37 E-BankV)

Die Mindestgliederungsvorschriften sind bisher in Art. 25 ff. der BankV festgehalten und sollen neu im Rundschreiben geregelt werden, da es sich dabei um eine vorwiegend technische Angelegenheit handelt. Die FINMA wird bei der Ausarbeitung der Gliederungsvorschriften den Besonderheiten des Bankgeschäfts Rechnung tragen und Transparenz und Vergleichbarkeit fördern. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Gliederungsvorschriften künftig häufig geändert werden, da u.a. sowohl die Schweizerische Nationalbank (statistische Zeitreihen) als auch die FINMA selber (Aufsichtsreporting) ein Interesse an möglichst stabilen Gliederungsvorschriften haben. Trotzdem ist die durch die Verschiebung der Gliederungsvorschriften in das Rundschreiben gewonnene Flexibilität wichtig, um auf neue Entwicklungen entsprechend rasch reagieren zu können. Zudem handelt es sich bei den Gliederungsvorschriften um technische Angelegenheiten, welche nicht auf Stufe BankV gehören. Bei einem allfälligen Änderungsbedarf der Gliederungsvorschriften werden die entsprechenden Regulierungsprozesse zur Anwendung kommen. Dies betrifft auch die Anhänge zum Rundschreiben. Bevor allfällige Änderungen vorgeschlagen werden, wird die FINMA abklären, inwieweit sie verhältnismässig sind.

3.5 Lagebericht (Art. 29 und 38 E-BankV)

Der derzeitige Jahresbericht wird künftig ersetzt durch den Lagebericht. Dabei beschränkt sich die BankV darauf, auf die Angaben gemäss Art. 961c OR zu verweisen.

3.6 Inhalt des Geschäftsberichts (Art. 30 und 39 E-BankV)

Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung und dem Lagebericht auch den Bericht der obligationenrechtlichen Revisionsstelle (Art. 728b Abs. 2 OR, sofern die Bank eine Aktiengesellschaft ist). Ist eine Bank verpflichtet eine Konzernrechnung zu erstellen, enthält der Geschäftsbericht zusätzlich die Konzernrechnung und den Bericht des Konzernprüfers.

Ein Spezialfall liegt vor, wenn die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft ohne Bewilligung zur Ausübung einer Banktätigkeit ist (siehe Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs.1 Bst. b E-BankV). In diesem Fall ist die Publikation der Jahresrechnung der Holdinggesellschaft unter Vorbehalt von Art. 958e OR nicht zwingend. Hingegen hat der Geschäftsbericht, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss, mindestens die Konzernrechnung, den Konzernlagebericht sowie den Bericht des Konzernprüfers zu enthalten.

3.7 Konzernrechnung (Art. 33–35 E-BankV)

Die Konzernrechnung umfasst die gleichen Bestandteile wie der Einzelabschluss. Der Konsolidierungskreis, d.h. die Gesamtheit der vollkonsolidierten Einheiten, beinhaltet künftig alle Gesellschaften, die unter einheitlicher Kontrolle stehen (Kontrolle durch Mehrheit an Stimmen oder eine Beherrschung

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