Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
weiterhin Anwendung auf Nachlässe und Erbschaften, die vor dem Datum liegen, mit dem das vorliegende Abkommen anwendbar wird.
Art. 18 Kündigung
1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann jedoch das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
2. In diesem Fall findet das Abkommen letztmalig Anwendung auf Nachlässe und Erbschaften von Personen, die im Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 11. Juli 2013, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für die Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft: Französische Republik: