Abkommen

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Art. 9 Schuldenabzug

1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte oder der festen Einrichtung abgezogen.

3. Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Seeschiffen, Schiffen und Luftfahrzeugen oder mit dem beweglichen Vermögen zusammenhängen, das deren Betrieb dient, werden vom Wert der Seeschiffe, Schiffe oder Luftfahrzeuge abgezogen.

4. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.

5. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

6. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 4 und 5 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.

7. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 6 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, dieselben Schulden abzuziehen.

8. Besteuert ein Vertragsstaat ein Vermögen lediglich auf einem Teil seines Werts, so werden die Schulden ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nur im Verhältnis zu diesem Teil abgezogen.

Art. 10 Verschiedenes

Der Vorteil einer vollständigen oder teilweisen Befreiung, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck des Erblassers oder seines Erben oder Bedachten die Erlangung einer steuerlich günstigeren Stellung war und die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen widerspräche.

Art. 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich: