Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
ten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern, unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, Einrichtungen oder Rechtsträger mehr als die Hälfte der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte hält. Der Wert der Liegenschaft wird anteilig für den Teil der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte, die dem Erblasser zuzurechnen sind, berücksichtigt.
4. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 bleibt unbewegliches Vermögen unberücksichtigt, das durch eine Gesellschaft, Treuhandschaft oder andere Einrichtung oder Rechtsträgerschaft für den eigenen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder die Ausübung eines nicht gewerblichen Berufs genutzt wird.
5. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebstätte oder festen Einrich-
tung
1. Vorbehaltlich der in Artikel 7 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;