Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
gen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht ( zusammen ein Protokoll).
Art. 15 Eröffnung der Steueransprüche
Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern (Artikel 2) nach Artikel 28bis des geänderten Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht ( zusammen ein Protokoll).
Art. 16 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertre-
tungen
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder einem dritten Staat gelegen ist, als Person mit Wohnsitz im Entsendestaat, wenn:
a) nach dem Völkerrecht ihr Nachlass im Empfangsstaat mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und
b) der gesamte Nachlass im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Nachlässe von Beamten internationaler Organisationen oder Personen, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und ihre Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.
Art. 17 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen. Das Abkommen tritt am ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, der auf die spätere dieser Mitteilungen folgt.
2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Nachlässe und Erbschaften von ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens verstorbenen Personen.
3. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953 wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben. Die Bestimmungen des ersteren Abkommens finden jedoch