Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
aa) erhebt Frankreich die Steuer vom Gesamtvermögen, das Teil des Nachlasses ist, einschliesslich des Vermögens, das nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann, und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der dem Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, die von dem Vermögen erhoben wurde, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann.
bb) die in Absatz aa vorgesehene Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Teil bedeutet:
- wenn die auf diesem Vermögen geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes berechnet wird, das Produkt des Nettowerts dieses Vermögens unter Berücksichtigung des darauf tatsächlich angewandten Satzes;
- wenn die auf diesem Vermögen geschuldete Steuer unter Anwendung eines progressiven Tarifs berechnet wird, das Produkt des Nettowerts dieses Vermögens unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der nach französischem Recht auf dem gesamten Vermögen tatsächlich geschuldeten Steuer einerseits und dem Nettowert des gesamten Vermögens andererseits ergibt.
b) Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz, erhebt Frankreich ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Steuer von allen in Frankreich gelegenen beweglichen körperlichen Sachen und Immobilien, und rechnet auf diese Steuer einen Betrag an, der dem Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, die auf den Sachen erhoben wurde, die aus demselben Anlass in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können.
c) Hat ein Erbe oder Bedachter im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und während mindestens acht Jahren im Lauf der letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens seinen Wohnsitz in Frankreich, erhebt Frankreich ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Steuer auf dem gesamten an diese Person übergangenen Vermögen, und rechnet nach Massgabe der Vorschriften des französischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer den Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer für anderes als das Vermögen, das nach den Artikeln 5, 6, 7 in Frankreich besteuert werden kann, an.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Buchstaben a, b und c verwendete Ausdruck «Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer» den Betrag der auf diesem Vermögen in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Die Schweiz nimmt das Vermögen, das nach den Artikeln 5 bis 8 dieses Abkommens in Frankreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus. Sie kann