Abkommen
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 11. Juli 2013
die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen vereinbart:
I Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass nach Ziffer XI Buchstabe a des Zusatzprotokolls zum geänderten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die Identität der in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Person angeben muss, wobei diese Identifikation auch durch andere Weise als durch Angabe des Namens erfolgen kann.
II Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass nach Ziffer XI Buchstabe e des Zusatzprotokolls zum geänderten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) in den Fällen, in denen die zuständige Behörde des ersuchenden Staats im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts Kenntnis hat, in welchem die in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Person ein Konto unterhält, diesen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates angeben muss.
III Bei der Anwendung von Artikel 14 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass Ziffer XI Buchstaben a bis e des Zusatzprotokolls zum geänderten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
IV Die Bestimmungen von I, II und III gelten auch für die Anwendung von Artikel 28 des geänderten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll).