Abkommen

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Doppelbesteuerung. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

a) Der Wohnsitz der Person gilt als nur in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt der Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als nur in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als nur in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 5 Unbewegliches Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei jedoch hypothekarisch oder in anderer Weise durch eine Liegenschaft gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» umfasst ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder anderen Einrichtung oder Rechtsträgerschaft, deren Aktivvermögen – unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, Einrichtungen oder Rechtsträger – mehr als 50 Prozent aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder aus Rechten an solchem Vermögen besteht oder bezieht.

3. Als Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat gelten eine Liegenschaft oder Liegenschaften, die einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder anderen Einrichtung oder Rechtsträgerschaft gehören, deren Aktiven oder Vermögenswerte zu mehr als einem Drittel ihres Wertes bestehen oder mehr als einen Drittel ihres Wertes beziehen – unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere andere Gesellschaften, Treuhandschaften, Einrichtungen oder Rechtsträger - aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder aus Rechten an solchem Vermögen, an der der Erblasser allein oder gemeinsam mit seinem Ehegat-