Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten

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1 Grundzüge des neuen Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

In Anbetracht der Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zum Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern liegen nur wenige derartige Abkommen auf internationaler Ebene und insbesondere in der OECD vor. Das Problem beruht zum einen auf dem unterschiedlichen, gewohnheitsrechtlichen oder zivilrechtlichen Rechtsansatz der Länder, und zum anderen auf der fiskalpolitischen Autonomie einiger Länder, die trotz eines zivilrechtlichen Systems von diesen Grundsätzen abweichen, indem sie autonome Regelungen in Steuersachen anwenden.

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (SR 0.672.934.92, im Folgenden DBA-F/Erb genannt) wurde am 31. Dezember 1953 abgeschlossen. Dieses an früher abgeschlossenen Vereinbarungen der Schweiz, insbesondere mit den Niederlanden 1951, orientierte Abkommen wurde seither nie revidiert. Es enthält Lösungen, die auf bilateraler Ebene die damals geltenden Grundsätze auf diesem Gebiet widerspiegelten.

Frankreichs innerstaatliche Steuergesetzgebung hat schon seit geraumer Zeit Grundsätze im Hinblick auf ein allgemein erweitertes Besteuerungsrecht in Frankreich übernommen. Dies ist unter anderem bei der Methode zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung der Fall, mit dem Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, die die französische Abkommenspolitik seit einigen Jahren praktiziert. Gegenüber der Schweiz hat sich dieser Wechsel beispielsweise im Zusatzabkommen vom 22. Juli 1997 zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht von 1966 (SR.0672.934.91) niedergeschlagen.

Das DBA-F/Erb entsprach somit in zahlreichen Punkten nicht mehr der Entwicklung des innerstaatlichen Rechts und der Abkommenspolitik Frankreichs. Im Mai 2011 teilten die französischen Steuerbehörden der Eidgenössischen Steuerverwaltung ihre Absicht mit, das DBA-F/Erb infrage zu stellen. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Lösungen seien für Frankreich nicht mehr zeitgerecht und mit grossen Einbussen für den französischen Fiskus verbunden. Dies habe in Frankreich Fragen zur steuerlichen Gleichbehandlung aufgeworfen. Die Situation sei französischerseits umso weniger tragbar, als das schweizerische Steuerrecht auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern seit Abschluss des DBA-F/Erb erheblich gemildert worden sei. Die französischen Steuerbehörden erachteten eine Revision als theoretisch möglich, den Prozess aber als in Anbetracht der Revisions- und Ratifizierungsprozesse zu lang und deshalb mit zu grossen Einbussen für den französischen Fiskus durch die Fortdauer des Status quo verbunden. Aus französischer Sicht hatte die Kündigung Vorrang, als einfachstes und schnellstes Mittel zur Erreichung des von Frankreich angestrebten Ziels, nämlich einfach das innerstaatliche Recht auf die französisch-schweizerischen Nachlässe und Erbschaften zu übertragen, anstatt über die Revision des bestehenden Abkommens vorzugehen.