Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
risches unbewegliches Vermögen Teil der Aktiven einer Immobiliengesellschaft wäre, vorbehältlich relevanter kantonaler Bestimmungen.
Nach Absatz 3 kann künftig der Belegenheitsstaat der Liegenschaften die Liegenschaften besteuern, die Teil des Aktivvermögens einer Gesellschaft sind, die der Erblasser allein oder mit der Familie (Ehegatten, direkte Linie, Geschwister) zu insgesamt mehr als 50 Prozent gehalten hat, jedoch anteilig zum dem Erblasser zuzurechnenden Teil. Die Betriebsliegenschaften eines Unternehmens oder zur Ausübung eines freien Berufs sind nicht von diesen neuen Regelungen betroffen.
Artikel 6 (Bewegliches Vermögen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung)
Diese Bestimmung entspricht materiell dem OECD-Musterabkommen.
Artikel 7 (Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge)
Dieser Artikel stimmt mit dem OECD-Musterabkommen überein. Er betrifft nur gewerblich im internationalen Verkehr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge sowie deren Betrieb dienendes bewegliches Vermögen, die nur im Vertragsstaat mit der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert werden können.
Private Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge sind von den Artikeln 5 und 7 ausgenommen. Sie fallen unter die Regelung des anderen Vermögens (letzter Wohnsitzstaat) von Artikel 8. Nachfolgend wird auf die Erläuterungen zu Artikel 11 verwiesen.
Artikel 8 (Anderes Vermögen)
Diese Bestimmung beruht auf der diesbezüglichen Lösung im OECD-Musterabkommen. Sie sieht die ausschliessliche Besteuerung der nicht in den vorstehenden Artikeln behandelten Vermögen im letzten Wohnsitzstaat des Erblassers vor. Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Freistellung von Vermögen, das sie nicht besteuern kann. In Bezug auf Frankreich wird auf die Erläuterungen zum Artikel über die Vermeidung der Doppelbesteuerung verwiesen, insbesondere auf das subsidiäre Besteuerungsrecht für körperliche Sachen als Teil eines in der Schweiz eröffneten Nachlasses aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Falle von Erben oder Bedachten in Frankreich.
Artikel 9 (Schuldenabzug)
Im Unterschied zum OECD-Musterabkommen umfasst das bisherige Abkommen keine Bestimmung zum Schuldenabzug. Diese Lücke wird durch Lösungen nach dem OECD-Musterabkommen geschlossen. Die Bestimmung enthält auch eine Regelung zum Abzug der Schulden in Bezug auf Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge nach Artikel 7.
Absatz 8, auf französischen Wunsch eingeführt, ist als Ausführung auszulegen, die den Abzug der Schuld anteilig zu dem Teil regelt, der dem Erblasser zuzurechnen ist, was mit den Lösungen in diesem Artikel und auch mit der schweizerischen Praxis übereinstimmt.